Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Aktenzeichen. 
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legenheiten sind nach näherer Anordnung des Oberamtsrichters je besondere General-= 
akten zu halten. 
2. In jeder Gerichtsschreibereiabtheilung sind Generalakten zu führen, welche 
die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb enthalten. 
3. Die vorhandenen Generalakten werden in ein besonderes Aktenverzeichniß 
eingetragen. Der Oberamtsrichter kann eine Gliederung des Verzeichnisses nach den 
Gegenständen in verschiedene Abschnitte verfügen. 
4. In das Aktenverzeichniß für Generalakten werden auch — jedoch erst nach- 
dem der betreffende Aktenband abgeschlossen ist —, die vorhandenen Sammelakten 
aller Art sowie die Geschäftsregister früherer Jahrgänge (§ 15 Nr. 3, 4) ein- 
getragen. 
11. 
1. Jedes Aktenstück sowie jede Blattsammlung erhält ein Aktenzeichen. 
2. Das Aktenzeichen wird durch den Buchstaben oder die römische Zahl 
und die Nummer des Geschäftsregisters und zwar, wenn dieses jahrgangsweise ge- 
führt wird, unter Beifügung der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. 
3. Bei den zu dem Handels-, Börsen-, Vereins-, Güterrechts-, Genossen- 
schafts= und Musterregister gehörigen Blattsammlungen und Akten (Registerakten) 
wird das Aktenzeichen durch die abgekürzte Bezeichnung des Registers und die Ein- 
tragsnummer vertreten. Hierbei sind folgende Abkürzungen zu wählen: 
IIRkA — Handelsregister Abtheilung A, 
HRB — Handelsregister Abtheilung B, 
B56RA = Börsenregister für Waaren, 
BöRB — Börsenregister für Werthpapiere, 
GGR — Güterrechtsregister, 
VK — Vereinsregister, 
Gnk — Genuossenschaftsregister. 
MIE— Musterregister. 
4. Generalakten (8 10) erhalten als Aktenzeichen die Nummer des Akten- 
verzeichnisses (§ 10 Nr. 3) und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden 
Abschnitts unter Voranstellung der Abkürzung Gen. 
5. Das Aktenzeichen lautet demgemäß beispielsweise: C 11/01 oder II 618/00 
oder HRA 148 oder Gen VI 8. 
6. Ist die Bearbeitung derselben Gattung von Geschäften unter mehrere Ab- 
theilungen der Gerichtsschreiberei getheilt oder werden sonst in verschiedenen Gerichts- 
schreibereiabtheilungen Akten desselben Aktenzeichens geführt, so ist dem gemäß der 
vorstehenden Bestimmungen gebildeten Aktenzeichen eine die Gerichtsschreibereiabtheilung 
bezeichnende arabische Ziffer voranzustellen, also z. B.: 2 C 110,01. 
7. Das Aktenzeichen ist auf allen zu den Akten eingehenden Schriften in der 
linken oberen Ecke zu vermerken. (Vgl. aber § 16 Nr. 4.) 
8. Aendert sich das Aktenzeichen, so ist das neue Aktenzeichen unter das bis- 
herige zu setzen und dieses mit einem Querstrich, doch so, daß es leserlich bleibt, zu 
durchstreichen. 
9. Das Aktenzeichen, das eine Sache in einer höheren Instanz erhalten hat, 
wird bei Rückkunft der Akten in gleicher Weise durchstrichen.
	        
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