Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Blattsammlungen. 
Zustellungshefte. 
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8. Die weggelegten Akten werden jahrgangsweise, nach den einzelnen Akten— 
registern und ihrer Nummernfolge geordnet, aufbewahrt. Besondere Register über 
weggelegte Akten werden nicht geführt. Akten, die nach einander verschiedene Akten— 
zeichen geführt haben, sind an der ihrem letzten Aktenzeichen entsprechenden Stelle 
aufzubewahren. 
9. Soweit die Führung von Sammelakten vorgeschrieben oder nachgelassen 
ist, wird aus den die einzelne Rechtsangelegenheit betreffenden Schriftstücken vorerst 
eine Blattsammlung nach den Vorschriften des § 13 Nr. 1 bis 3 gebildet, die unter 
Entfernung der Hülle (§ 13 Nr. 1) den Sammelakten einzuverleiben ist, sobald die 
Angelegenheit erledigt ist oder als erledigt gilt. 
10. Jedem Bande der Sammelakten ist ein Inhaltsverzeichniß der einzelnen 
in den Band aufgenommenen Angelegenheiten, — wenn thunlich und soweit nicht 
ein Anderes bestimmt ist, in alphabetischer Ordnung — vorzuheften. 
§ 13. 
1. Blattsammlungen erhalten, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, statt des 
Aktendeckels eine Hülle, die mit der Bezeichnung des Gerichts oder am oberen Rande 
mit einem Abdrucke des Gerichtssiegels zu versehen ist. In der Hülle sind die zu der 
Angelegenheit gehörigen Schriftstücke, und zwar in der Regel lose, aufzubewahren. 
2. Die Blattsammlung ist zu heften und mit fortlaufenden Blattzahlen zu 
versehen, wenn sie versandt werden muß, oder wenn sie mehr als sechs Schrift- 
stücke umfaßt. 
3. Die Hille erhält das Aktenzeichen und eine kurze Bezeichnung der Rechts- 
angelegenheit. 
4. Sobald die Angelegenheit erledigt ist oder als erledigt gilt, wird durch 
einen thunlichst gekürzten Vermerk des Richters entweder die Einreihung in Sam- 
melakten (§ 12 Nr. 9) oder die Weglegung der Blattsammlung verfügt. 
5. Die Blattsammlungen, deren Weglegung verfügt ist, sind zunächst jahr- 
gangsweise nach Gattungen getrennt in besonderen Fächern aufzubewahren. 
6. Ausgeführt wird die Weglegung einheitlich für den ganzen Jahrgang, und 
zwar am Schlusse des nächstfolgenden Geschäftsjahrs. Insoweit einzelne Blatt- 
sammlungen bis dahin noch nicht vollständig erledigt sind, kann der Jahrgang unter 
deren vorläufiger Ausschließung weggelegt werden. 
7. Die weggelegten Jahrgänge sind, nach ihrer Nummernfolge geordnet, zwischen 
zwei Pappdeckeln verschnürt, aufzubewahren. Auf dem oberen Deckel ist der Inhalt 
und das Jahr, bis zu dem die Aufbewahrung erfolgen soll, zu bezeichnen, z. B. 
„Mahnsachen 1901, aufzubew. bis 1907“. 
8. Die von der Weglegung vorläufig ausgeschlossenen Blattsammlungen ver- 
bleiben bis zur vollständigen Erledigung in dem Fache ihres Jahrganges und sind, 
nachdem ihre Weglegung angeordnet ist, in die Sammlung des betreffenden Jahr- 
ganges wieder einzuordnen; der Vermerk über die Aufbewahrungsfrist ist erforder- 
lichenfalls zu ändern. 
9. Die Bezeichnung Akten begreift im Zweifel auch Blattsammlungen in sich. 
14. 
1. In Civilprozeß= und Strafsachen, in Konkurs= und Aufgebotssachen, bei 
Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen und in ähnlichen Rechtsangelegen-
	        
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