Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Gegen die Verfügung, durch die er wider seinen Willen seines Amts 
entlassen wird, steht ihm die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Vor— 
schriften des § 34 zu. 
Vierter Abschnitt. 
Pflegschaft. 
857. 
Pstegschaft Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält 
bestenender für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder der 
eteelibere Vormund verhindert ist, einen Pfleger. 
Bormd- 
aft. 
8 58. 
Der Wirkungskreis des Pflegers beschränkt sich auf die ihm vom 
Vormundschaftsgericht übertragenen Angelegenheiten. 
Der zur Verwaltung von Vermögen bestellte Pfleger hat in Ansehung 
der Verwaltung die gleichen Pflichten, wie der Vormund; er hat namentlich 
ebenso wie dieser Rechnung zu legen und bedarf in gleichem Umfange wie 
dieser der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschafts— 
gerichts. 
59. 
Mit der Beendigung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft 
endigt ohne Weiteres kraft Gesetzes auch das Amt des Pflegers. 
Das Amt des Pflegers, der zur Besorgung einzelner Angelegenheiten 
bestellt ist, endigt mit deren Erledigung. 
Im Uebrigen endigt das Amt des Pflegers nur dadurch, daß er vom 
Vormundschaftsgericht entlassen oder die Pflegschaft aufgehoben wird. 
§ 60. 
Der Pfleger kann aus denselben Gründen wie ein Vormund seine 
Entlassung verlangen. 
Ein Pfleger, der wider seinen Willen entlassen worden ist, hat das 
Recht der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften des § 34. 
§ 61. 
Ein Pfleger kann ferner bestellt werden:
	        
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