Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Zweiter Abschnitt. 
Geschäfte in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 
Erster Titel: Civilprozeßsachen. 
8 30. 
1. Für Sühnesachen (88 510, 608 der CPO.) wird nach dem Formular 
Nr. 4 ein Register geführt. Die Termine werden außerdem in dem Geschäftskalender 
(8 23) vermerkt. 
2. Der Aufnahme eines Protokolls bedarf es nur, wenn ein Vergleich ge- 
schlossen wird. 
3. Die Vergleiche werden zu Sammelakten genommen, die übrigen Schriften 
zu Blattsammlungen vereinigt; die Verwendung einer Hülle kann unterbleiben, wenn 
die Blattsammlung nicht mehr als ein Schriftstück enthält. Von der zur Termins- 
bestimmung eingereichten Ladung wird eine Abschrift nicht zurückbehalten. Wird 
demnächst die Hauptsache anhängig, so ist die Blattsammlung zu den Hauptakten zu 
nehmen; die Abgabe ist durch Angabe des Aktenzeichens der Hauptsache in Spalte 9 
erkennbar zu machen. 
4. Das Register A ist in dem Sühnetermine vorzulegen, damit die Ausfüllung 
der Spalte 6 alsbald erfolgen kann. 
5. In den Spalten Ga und 6b ist das Erscheinen durch einen senkrechten, 
das Ausbleiben durch einen wagerechten Strich erkennbar zu machen. In den 
Spalten 6e bis 61 ist, und zwar für Ehesachen und andere Sachen gesondert, durch 
Eintragung des Buchstaben 4 ersichtlich zu machen, ob ein Vergleich aufgenommen 
ist oder nicht; im ersten Falle sind in Spalte 8 Band-und Blatt der Sammelakten 
anzugeben, in denen sich der aufgenommene Vergleich befindet. 
6. Einer Eintragung in Spalte 6e ist das Namenszeichen des Richters und 
des Gerichtsschreibers beizufügen. 
7. Ist im Termine Niemand erschienen, so wird eine anderweitige Ladung 
als neue Sache eingetragen. 
8. Die Berechnung der Kosten erfolgt in Spalte 9; der Ansatz der-Einzel- 
beträge ist in verständlicher Abkürzung darzustellen. Muß die Kostenrechnung be- 
sonders aufgestellt werden, so ist dies in Spalte 9 ersichtlich zu machen. 
9. Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die dafür zu be- 
rechnenden Kosten werden nur auf dem Protokolle, in welchem der Vergleich nieder- 
geschrieben ist, nicht auch in dem Register vermerkt. 
10. Wenn über einen Sühneversuch in Ehesachen eine Bescheinigung ertheilt 
wird, so ist dies in Spalte 7 durch Eintragung des Datums zu vermerken. 
§ 31. 
I. Das Mahnregister ist nach dem Formular Nr. 5 zu führen. 
· 
Sühneregister 
A). 
1 Nr 
Mahnregister 
(6). 
3* Forn. Nr 
5
	        
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