Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

— 19 — 
15. Den Eintragungen in den Spalten 6 und 7 ist, falls der Widerspruch 
oder das Gesuch um Erlaß des Vollstreckungsbesehls mündlich angebracht worden ist, 
das Namenszeichen des Gerichtsschreibers hinzuzufügen. Sobald eine Eintragung 
in eine von diesen Spalten erfolgt, ist die andere Spalte mit einem wagerechten 
Striche auszufüllen. 
16. Erfolgt nach dem Widerspruch eine Ladung oder wird Einspruch er- 
hoben, so ist der Rechtsstreit in das Civilprozeßregister einzutragen. Bei der Ein- 
tragung gilt der Gläubiger im Mahnverfahren als Kläger, der Schuldner als Be- 
klagter. Das Aktenzeichen, welches die Prozeßakten führen, ist im Falle des Ein- 
spruchs in Spalte 8 einzustellen. Die im Mahnverfahren entstandene Blattsamm- 
lung ist zu den Prozeßakten abzugeben; die Abgabe ist in Spalte 10 unter Angabe 
des Aktenzeichens der Prozeßakten erkennbar zu machen. 
17. Wird die Vollstreckungsklausel oder ein zweiter Vollstreckungsbefehl er- 
theilt, so ist ein bezüglicher Vermerk in Spalte 10 einzutragen und zu unterschreiben. 
18. Die Berechnung der Kosten erfolgt in Spalte 9; der Ausatz der Einzel- 
beträge ist in verständlicher Abkürzung darzustellen. MuPß die Kostenrechnung be- 
sonders aufgestellt werden, so ist dies in Spalte 9 ersichtlich zu machen. 
8 32 
8 32. 
1. In das nach dem Formular Nr. 6 zu führende Civilprozeßregister ge- Eivilprozeßrregister 
hören — mit Ausnahme der Sühnesachen und der Mahnsachen — alle Civil-(C, D, E, F, G, 1h). 
zuständig ist. 
Das Civilprozeßregister führt, je nachdem die einzutragende Sache in die 
Unterabtheilungen a, b, c, d, c oder f der Spalte 5 gehört, die Bezeichnung C, 
D, E, F, (# oder II. 
2. Die Eintragung in das Register sowie die Anlegung der Akten geschieht 
beim Eingange der Klage oder des auf die Einleitung des Verfahrens gerichteten 
Antrags. Wird der Rechtsstreit ohne vorgängige Terminsbestimmung verhandelt 
(58 500, 510 Abs. 2 der CPO.), so ist die Sache in das Register einzutragen, so- 
bald das Protokoll zur Gerichtsschreiberei gelangt. Besteht eine Prozeßpartei aus 
mehreren Personen, so wird nur der Name einer Person mit dem Zusatze „u. Gen.“ 
eingetragen. 
3. In Spalte 1 wird der Tag des Einganges derjeuigen Schrift vermerkt, 
mit welcher die Akten beginnen. In den in Nr. 2 Satz 2 bezeichneten Fällen wird 
der Tag des Protokolls eingetragen. 
Ging ein Mahnverfahren voran, so ist der Tag einzustellen, an dem die 
zur Terminsbestimmung vorzulegende Schrift eingegangen ist. 
4. Die in Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unter- 
spalte mit der Ziffer I. 
5. Als gewöhnliche Civilprozesse (C) sind alle Klagsachen anzusehen, die 
nicht in das Register I) (vgl. Nr. 6) gehören. In das Register C gehören daher 
namentlich auch die Fälle einer Hauptintervention (§ 64 der CP.), die Klagen auf 
Erlassung eines Vollstreckungsurtheils (§§ 722, 1042 der CPO.) oder auf Er- 
theilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 der CPO.), Klagen wegen Unzulässigkeit 
der Vollstreckungsklausel (§ 768 der CPO.), die Widerspruchsklage (Exekutions= 
intervention) nach 771 der CPO., sowie die Klage auf vorzugsweise Befriedigung 
prozeßangelegenheiten, für welche nicht das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht Form, d% 
- r. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.