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b) andere Endurtheile, einschließlich der Theilurtheile, der bedingten Endurtheile
sowie der betreffs der Rechtsmittel als Endurtheile anzusehenden Zwischen—
urtheile (68 275, 304 der CPO.),
) Zwischenurtheile anderer Art,
d) Vergleiche,
e) Beweisbeschlüsse,
1) andere als die unter a bis e besonders aufgeführten Ergebnisse.
Solche anderweite Ergebnisse sind insbesondere Vertagungs= und Aussetzungs-
beschlüsse, vorausgesetzt, daß über die Hauptsache oder über den Antrag auf Ver-
tagung oder Aussetzung überhaupt verhandelt worden ist, dagegen nicht die bloße
Anberaumung eines zur Verkündung der Gerichtsentschließung bestimmten Termins
(s. unten Nr. 13.)
7. Von den Spalten 7a bis 7k werden alle diejenigen ausgefüllt, unter
welche das Ergebniß der mündlichen — kontradiktorischen oder nichtkontradiktorischen —
Verhandlung in Ansehung eines Anspruchs, eines Theils eines Anspruchs, eines
Angriffs= oder eines Vertheidigungsmittels gehört. Es sind daher, falls eine münd-
liche Verhandlung verschiedenartige Ergebnisse zeitigt (z. B. ein Theilurtheil und
einen Beweisbeschluß über den Rest) die mehrfachen Ergebnisse je in der dafür be-
stimmten Unterspalte zu verlautbaren.
8. Die Ausfüllung der Spalten 7 und 8 wird dadurch bewirkt, daß der zu
dem Aktenzeichen gehörige Buchstabe eingetragen wird.
9. Endurtheile, durch welche die Sache nicht für die Instanz erledigt wird,
sind durch Unterstreichen des in Spalte 7a oder 7b eingestellten Buchstabens
erkennbar zu machen.
Als die Sache erledigend sind nur diejenigen Urtheile anzusehen, nach deren
Erlaß ein weiterer Prozeßstoff, über den ein Urtheil ergehen könnte, in der Instanz
nicht übrig bleibt. Beim Erlaß eines Theilurtheils oder eines Zwischenurtheils gilt
als die Sache erledigend erst dasjenige nachfolgende Endurtheil, welches über den
von jenem Urtheile nicht berührten Anspruch oder Theil eines Anspruchs oder über
die von ihm nicht betroffene Klage oder Widerklage oder über die durch die frühere
Entscheidung noch nicht erledigten Angriffs= oder Vertheidigungsmittel entscheidet.
Das Urtheil, durch das eine prozeßhindernde Einrede verworfen wird (§ 275
Abs. 2 der CPO.), das Urtheil, das vorbehaltlich der Entscheidung über die Auf-
rechnung ergeht (§ 302 der CPO.), und das den Anspruch für begründet erklärende
Urtheil (§ 304 Abs. 2 der CPO.) werden nicht als die Sache erledigend betrachtet.
Dagegen gilt das Urtheil im Urkundenprozesse, welches dem Beklagten die Aus-
führung seiner Rechte vorbehält (§ 599 der CPO.), als die Sache erledigend.
Bedingte Endurtheile gelten, wenn sie den Prozeßstoff für die Instanz
erschöpfen, im Sinne der Geschäfsübersicht als die Sache erledigend ohne Rücksicht
darauf, ob demnächst ein unbedingtes Endurtheil (Läuterungsurtheil) ergeht.
10. Als anderweitige Ergebnisse (Spalte 7f) sind auch die Fälle anzusehen,
in denen eine Prozeßsache mit einer anderen verbunden wird.
11. Als Erledigung des Termins ohne mündliche Verhandlung (Spalte 8)
ist es anzusehen, wenn im Termine niemand erscheint oder wenn eine oder beide
Parteien erscheinen, aber entweder keine Anträge stellen oder lediglich um Vertagung
bitten, ohne daß es zu einer Verhandlung über das Vertagungsgesuch kommt. Wird
der Termin von Amtswegen vertagt, so ist der in Spalte 8 eingestellte Buchstabe
zu unterstreichen.