Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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12. Wird ein Termin aufgehoben, so ist dies in Spalte 11 kurz zu ver— 
merken; die Spalte 8 bleibt unbenutzt. 
13. Wird in dem Verhandlungstermin ein neuer lediglich zur Verkündung 
der Entscheidung bestimmter Termin anberaumt, so wird das Ergebniß erst nach 
Maßgabe der in dem neuen Termine verkündeten Entscheidung eingetragen. Erledigt 
sich die Sache durch Vergleich, Klagezurücknahme oder sonst außergerichtlich in der 
Zeit zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin, so ist die 
Spalte 7f auszufüllen. Die Spalte 7f wird auch ausgefüllt, wenn die Verhandlung 
wieder eröffnet wird. Die neue Verhandlung wird von neuem in den Kalender 
eingetragen. 
14. Ein Verzeichniß der Termine ist mit den Akten dem Richter vorzulegen. 
Eine Abschrift des Verzeichnisses ist vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung 
an dem Eingange zu dem Sitzungszimmer auszuhängen. 
15. Wurde der Rechtsstreit ohne vorgängige Terminsbestimmung mündlich 
verhandelt (§§ 500, 510 Abs. 2 der CPO.), so ist die Sache noch nachträglich in 
den Kalender für mündliche Verhandlungen einzutragen, sobald das Protokoll zur 
Gerichtsschreiberei gelangt ist. 
8 36. 
1. In das nach dem Formular Nr. 9 zu führende Vollstreckungsregister sind 
die Angelegenheiten einzutragen, für die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht 
zuständig ist, mögen sie in einer richterlichen Vollstreckungsthätigkeit, in der Mit- 
wirkung bei einer Vollstreckungshandlung oder in einer sonstigen die Zwangsvoll- 
streckung betreffenden Entscheidung bestehen. 
2. Das Vollstreckungsregister führt, je nachdem die einzutragende Sache in 
die Unterabtheilungen a, b, c oder d der Spalte 5 gehört, die Bezeichnung 1, K, 
L oder M. 
3. Die in Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterspalte 
mit Ziffer 1. 
4. In das Register I sind alle die Vertheilungsverfahren einzutragen, auf 
welche die Vorschriften der §§ 872 bis 882 der CPO. kraft reichsgesetzlicher oder 
landesgesetzlicher Bestimmung Anwendung finden. 
5. Unter K und I sind außer den Zwangsversteigerungen und Zwangsver- 
waltungen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auch solche Zwangsversteigerungen 
und Zwangsverwaltungen von Grundstücken und von Berechtigungen, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, einzutragen, die nicht zum 
Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beantragt sind. 
" Auf Grund des Beitritts eines Gläubigers zu einer anhängigen Zwangsver- 
steigerung oder Zwangsverwaltung erfolgt keine neue Eintragung in das Register. 
Die beitretenden Gläubiger sind in Spalte 7 zu vermerken. Nimmt ein Gläubiger 
die Beitrittserklärung oder nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, während 
das Verfahren auf Grund einer Beitrittserklärung fortzusetzen ist, so ist der Name 
des bezeichneten Gläubigers oder des Antragstellers einzuklammern; im letzteren 
Falle ist außerdem der beigetretene Gläubiger, für den das Verfahren fortgesetzt 
wird, in Spalte 2a nachzutragen. 
6. In das Register M gehören alle im Zwangsvollstreckungsverfahren vor- 
kommenden Anträge — nicht auch Klagen (§ 32 Nr. 5) — über die eine Anord- 
nung oder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht, und die in keines der 
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Vollstreckungsregister 
(I M). 
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