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3. hinsichtlich der Offiziere, welche einem Militärbefehlshaber nicht unterstellt
sind, an das betreffende Kriegsministerium.
Bei Ladungen zu einem Sühnetermin (88 510, 609 der CPO.) bedarf es
der Benachrichtigung nicht.
Der Abgang der Benachrichtigung ist zu den Akten zu vermerken.
8 41.
Wird von einem Ehegatten christlicher Religion die Abhaltung eines Sühne—
termins nach § 609 der CPO. beantragt, so hat der Gerichtsschreiber alsbald dem
Pfarrer der Parochie, in welcher der Ehemann seinen Wohnsitz hat, und, wenn die
Ehefrau einer anderen Konfession angehört als der Ehemann, zugleich auch dem
Pfarrer der Ehefrau unter Bezeichnung des Terminstages Nachricht zu geben.
Zweiter Titel: Konkurssachen.
8 42.
Konkursregister. 1. Das Konkursregister ist nach dem Formular Nr. 12 zu führen.
2. Ist die Konkurseröffnung wegen mangelnder Masse abgelehnt (§ 107
##. der KO.), so hat der Gerichtsschreiber ohne besondere Anordnung die Akten dem
mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses beauftragten Beamten vorzulegen
(5 37 Nr. 6, 8).
Ist das Gericht, welches den Beschluß erlassen hat, ein anderes, als das
Amtsgericht, welches nach § 899 der CPO. als Vollstreckungsgericht zur Abnahme
eines Offenbarungseides von dem Schuldner zuständig sein würde, so ist der Name
des Schuldners in den Schuldnerverzeichnissen beider Gerichte zu vermerken. Der
Gerichtsschreiber des Konkursgerichts hat deshalb eine beglaubigte Abschrift des Be-
schlusses der Gerichtsschreiberei desjenigen Amtsgerichts zu übersenden, in dessen
Bezirke der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
Aufenthaltsort hat, auch wenn dieses Gericht einem anderen deutschen Bundesstaat an-
gehört. Die Absendung der Abschrift ist auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.
3. Wird das Konkursverfahren auf Antrag eines Gläubigers wieder auf-
genommen, so ist das Verfahren unter einer neuen Nummer in das Register einzu-
stellen und sowohl bei der neuen Eintragung als auch bei der früheren Register-
nummer die Wiederaufnahme in Spalte 10 zu vermerken. In jedem dieser Ver-
merke ist auf den anderen Vermerk hinzuweisen.
4. Von den Spalten ga, 8b, 8c, welche die Beendigung des Konkursver-
fahrens nachweisen, ist bestimmt
a) die Spalte 8a für den Fall der Durchführung des Verfahrens bis zur
Schlußvertheilung;
b) die Spalte 8b für den Fall der Beendigung durch Zwangsvergleich;
c) die Spalte 8c für den Fall, daß das Verfahren in anderer Weise beendet
wird, namentlich durch Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses in der Be-
schwerdeinstanz (§ 116 der KO.), durch Einstellung des Verfahrens auf
Grund der Zustimmung der Konkursgläubiger (§ 202 der KO.) oder
wegen mangelnder Masse (§ 204 der KO.). Die Gesetzesvorschrift, auf
Grund deren das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird, ist bei der
Eintragung in Spalte 8 anzugeben.
5. In Spalte 2, 7 und 8 sind die nicht benutzten Unterspalten durch einen
wagerechten Strich auszufüllen.
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