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schaftsgericht nicht näher bestimmt, so fallen alle Angelegenheiten in den
Wirkungskreis des Beistandes.
Innerhalb seines Wirkungskreises hat der Beistand die Mutter bei
der Ausübung der elterlichen Gewalt zu unterstützen und wie ein Gegen—
vormund (88 47 ff.) zu überwachen.
Tritt ein Fall ein, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Ein-
schreiten berufen ist, so hat der Beistand unverzüglich Anzeige zu erstatten,
namentlich dann,
1. wenn die Mutter das Recht der Sorge für die Person des Kindes
mißbraucht oder das Kind vernachlässigt;
2. wenn sie sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig
macht;
3. wenn das Kind sittlich verwahrlost und die Erziehungsgewalt der
Mutter und des Beistandes zur Besserung des Kindes nicht ausreicht;
4. wenn das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet wird, daß die
Mutter die mit der Vermögensverwaltung oder die mit der Nutz-
nießung verbundenen Pflichten verletzt, oder daß sie in Vermögens-
verfall geräth;
5. wenn die Mutter an der Ausübung der elterlichen Gewalt allge-
mein oder nur für eine einzelne Angelegenheit, dauernd oder nur
vorübergehend, rechtlich oder thatsächlich verhindert ist, insbesondere
dann, wenn in Folge längerer Abwesenheit oder schwerer Krankheit
der Mutter sich das Bedürfniß einer anderweiten Fürsorge für das
Kind herausstellt oder wenn zwischen der Mutter und dem Kinde
ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll.
864.
Zur Mitwirkung bei Rechtsgeschäften, die die Mutter in Ausübung
der elterlichen Gewalt für das Kind vornimmt, ist der Beistand in den
Grenzen des ihm vom Vormundschaftsgerichte übertragenen Wirkungskreises
in allen den Fällen berufen, in denen der Vormund der Genehmigung des
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts bedarf, also in allen
in den §§ 18, 19 und 20 aufgeführten Fällen. Der Umfang seiner Mit-
wirkung ist demnach insofern ein weiterer, wie der Umfang der Mitwirkung