Mittheilungen in
Strafsachen.
Zählkarten.
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Betrag anzugeben. In Ermangelung dieser Angaben hat der Gerichtsschreiber die
Annahme zu verweigern.
Eine Ermächtigung zur Annahme seitens des Richters findet nicht statt.
3. Eine Vereinnahmung der hinterlegten Beträge zur Gerichtskasse oder eine Ab—
führung derselben zur Hinterlegungsstelle behufs einstweiliger Verwahrung ist unzulässig.
4. Dem bei der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen oder Sachverständigen
ist der für ihn bestimmte Betrag auszuzahlen. Jede Nachprüfung, ob der hinter-
legte Betrag den gesetzlichen Vorschriften gemäß berechnet ist, ist ausgeschlossen. Eine
Anweisung durch den Richter findet nicht statt.
Erhebt der Zeuge oder Sachverständige weitergehende Ansprüche, so ist er damit
an den Angeklagten zu verweisen.
5. Hat der Zeuge oder Sachverständige den für ihn bestimmten Betrag nicht
abverlangt, so ist dieser nach Beendigung der Instanz, jedoch nicht vor Ablauf der
in § 16 der Gebührenordnung für Zengen und Sachverständige bestimmten drei-
monatigen Frist an den Angeklagten zurückzugeben.
6. Vor dem in Nr. 5 bezeichneten Zeitpunkte findet die Rückzahlung an den
Angeklagten nur statt:
a) wenn sacsgewiesen wird, daß der Zeuge oder Sachpverständige nicht geladen
worden ist,
b) wenn der Zeuge oder Sachverständige vor dem Gerichtsschreiber auf die
ihm zustehenden Gebühren verzichtet,
c) wenn gemäß § 219 Abs. 3 der St PO. angeordnet worden ist, daß dem
Zeugen oder Sachverständigen die gesetzliche Entschädigung aus der Staats-
kasse zu gewähren sei.
g 58.
Wegen der in Strafsachen zu erlassenden Mittheilungen bewendet es bei den
Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachungen vom 11. September 1882 (Reg.-Bl.
S. 129) und 2. September 1896 (Reg.-Bl. S. 159).
§ 59.
1. In rechtskräftig erledigten Strafsachen wegen Verbrechen und Ver-
gehen gegen Reichsgesetze sind unter Benutzung der vom Bundesrath beschlossenen,
durch das Sekretariat der Staatsanwaltschaft zu beziehenden Formulare Zählkarten
auszufüllen.
Keine Zählkarte ist daher auszufüllen in den Strafsachen, in denen
a) eine Uebertretung (§ 1 Abs. 3 des St G.),
b) eine Zuwiderhandlung gegen landesgesetzliche Strafvorschriften, namentlich
egen das Gesetz vom 27. Dezember 1870
geg 27. Februar 1872
den Gegenstand der Anklage bildet.
Außer Betracht bleiben ferner alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, mögen sie dem Reichsrecht oder
dem Landesrecht angehören.
2. In den der Zählung unterliegenden Sachen (Nr. 1) ist für jedes Urtheil
und für jeden Strafbefehl und, falls mehrere Angeklagte vorhanden sind, für jeden
Angeklagten — auch für den im Privatklageverfahren auf erhobene Widerklage ver-
urtheilten Privatkläger — eine besondere Zählkarte auszufüllen.