Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Auf die im Wiederaufnahmeverfahren ergehenden Entscheidungen ist Rücksicht 
nicht zu nehmen. 
3. Für männliche Angeklagte sind weiße, für weibliche Angeklagte blaue Zähl- 
karten zu verwenden. 
4. Die Zählkarten erhalten durch das Kalenderjahr fortlaufende Nummern. 
Für beide Arten von Zählkarten läuft nuur eine Nummernfolge; zwischen blauen 
und weißen Zählkarten wird dabei nicht geschieden. Werden die Strafsachen in 
verschiedenen Abtheilungen des Gerichts bearbeitet, so laufen die Nummern durch 
alle Abtheilungen fort. 
Die laufende Nummer ist oben rechts auf der Zähllkarte zu vermerken; oben 
links ist das Aktenzeichen anzugeben. 
5. Die in einem Kalendervierteljahr ausgefüllten Zählkarten über die bei dem 
Amtsgerichte anhängig gewesenen Strafsachen sind nach der Nummernfolge geordnet 
zu verpacken. Das Packet ist spätestens bis zum 15. des auf das Kalenderviertel- 
jahr folgenden Monats ohne Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgerichte einzusenden. Das nicht zu versiegelnde Packet ist mit der Aufschrift zu 
versehen: 
„Amtsgericht , Landgerichtsbezrk « 
»Zählkarten(..Stück)fiirdas»t»Kalendervicrteljahr19..« 
WarbeidemthntsgerichteinnerhaldeKalendervierteljahrscineZählkarte 
nicht auszufüllen, so ist bis zu dem bezeichneten Tage eine Fehlanzeige zu übersenden. 
8 60. 
Im Einzelnen ist bei der Ausfüllung der Zählkarten Folgendes zu beachten: 
1. In Spalte 3 ist nicht der Wohnort selbst, sondern der Verwaltungsbezirk 
(Kreis pp.) anzugeben, in welchem der derzeitige Wohnort des Angeklagten, wie 
solcher aus den Akten sich ergiebt, belegen ist. Bei Angeklagten ohne festen Wohnsitz 
wird die Spalte 3 mit dem Worte „ohne“ ausgefüllt. 
2. Die Spalte 8 ist bei verurtheilten Angeklagten durch Angabe der nach 
Inhalt der Urtheilsformel oder des Strafbefehls ihnen zur Last fallenden strafbaren 
Handlungen auszufüllen. Auf den Inhalt der Anklage darf nur insoweit zurück- 
gegriffen werden, als eine Freisprechung erfolgt ist. 
3. Hat ein Angeklagter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Ver- 
brechen oder Vergehen begangen (8 74 des StGB., erster Fall), so sind diese in 
Spalte 8 einzeln unter a, b, e u. s. w. aufzuzählen. Hat ein Angeklagter durch 
mehrere selbständige Handlungen dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals be- 
gangen (8 74 des StGB., zweiter Fall), so werden die sämmtlichen gleichartigen 
Handlungen in Spalte 8 unter demselben Buchstaben aufgeführt und die Zahl der 
Fälle in Klammern hinzugefügt lz. B. „a) Diebstahl (3); b) Unterschlagung“ d. h. 
Diebstahl in drei Fällen und Unterschlagung in einem Fallel. Der § 74 des StG. 
ist in beiden Fällen nicht mit anzuziehen. 
4. Sind durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt 
(Idealk onkurrenz; § 73 des St G.), so ist in Spalte 8 nur das zur Anwendung 
gebr achte Strafgesetz zu nennen; die andern Paragraphen werden nicht mit angezogen, 
ebensowenig der § 73 des StGB. · 
5. Sind an einem Verbrechen oder Vergehen Mehrere als Theilnehmer (Mit— 
thäter, Thäter und Anstifter, Thäter und Gehülfe pp.) betheiligt, so ist in Spalte 8 der 
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