Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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5. In die Liste sind auch die Geldstrafen einzutragen, die in einem bei dem 
Amtsgerichte anhängigen Straf- oder Civilprozeßverfahren oder Verfahren der frei— 
willigen Gerichtsbarkeit gegen ungehorsame Zeugen oder Sachpverständige festgesetzt 
oder vom Amtsgerichte auf Grund der ihm zustehenden Sitzungspolizei oder Ordnungs- 
strafgewalt verhängt oder auf Grund der §§ 888, 890 der CPO. erkannt werden. 
Jedes Aktenstück, das zu einer Eintragung in die Strafgelderliste Veranlassung giebt, 
ist auch ohne besondere Verfügung dem mit deren Führung beauftragten Beamten 
vorzulegen. Dieser hat die erforderlichen Eintragungen selbständig zu bewirken. 
Die Eintragung ist auf dem veranulassenden Schriftstück zu vermerken. Ebenso sind 
die vom Rechnungsamte eingehenden Benachrichtigungen über erfolgte Einzahlungen 
ohne Weiteres auch dem mit der Führung der Strafgelderliste beauftragten Beamten 
vorzulegen, der sie mit dem Vermerke der erfolgten Eintragung versehen zu den 
Akten zurückzugeben hat. 
Dritter Abschnitt. 
Geschäfte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Erster Titel: Gerichtliche Urkunden. 
g 62. 
1. Zur Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in der 
Regel nur der Richter befugt. 
2. Die Gerichtsschreiber sind jedoch zuständig: 
a) für die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften (Art. 6 des AG. 
zum FGG.); 
b) für die Beurkundung behufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privat- 
urkunde ihnen vorgelegt worden ist (Art. 7 daselbst); 
Jc) für die Aufnahme von Wechselprotesten (Art. 87 der Wechselordnung); 
d) für die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie 
e) für die Aufnahme von Inventaren und anderen Vermögensverzeichnissen 
(§37 Abs. 2 des AG. zum GWG.); 
sie sind ferner in Ansehung der im Gebiete des Großherzogthums 
liegenden Grundstücke zuständig: 
f) für die Beurkundung des in § 313 des BGB. bezeichneten Vertrags (8 96 
des AEG. zum BGB.) d. h. des Vertrags, durch den sich der eine Theil 
verpflichtet, das Eigenthum an einem Grundstücke zu übertragen; 
8) für die nach § 873 Abs. 2 des BGB. zur Bindung der Betheiligten er- 
forderliche Beurkundung der Erklärungen (8§ 98 des AG. zum BG.) 
d. h. für die Beurkundung der Erklärungen, durch welche ein Recht an 
einem Grundstücke oder ein Recht an einem solchen Rechte begründet oder 
übertragen werden soll; 
und, unter Beschränkung auf die im Bezirke des Amtsgerichtes 
gelegenen Grundstücke, auch 
h) für die Entgegennahme und Beurkundung der zur Uebertragung des Eigen- 
thums an einem Grundstücke (§ 925 des BG.) sowie der zur Bestellung 
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Zuständigkeit.
	        
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