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eines Gegenvormundes, als seine Zustimmung in der Regel auch da aus—
reicht, wo die Zustimmung des Gegenvormundes nicht genügt, der Vormund
vielmehr noch der Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
Jedoch verbleibt es bei dem Erforderniß der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung in den Fällen, die in § 19 unter Nr. IV und in 8 20, III
unter Nr. 4, 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15 vorgesehen sind, sowie weiter in
den folgenden Fällen:
1. wenn in der Verwaltung von Vermögen, welches dem Kinde von
einem Dritten von Todeswegen oder durch unentgeltliche Verfügung
unter Lebenden zugewendet worden ist, von den bei der Zuwendung
getroffenen Anordnungen des Dritten abgewichen werden soll (8 5,
Abs. 1);
2. wenn das Vermögen des Kindes in Werthen angelegt werden soll,
die die volle Mündelsicherheit (§ 9) nicht gewähren;
3. wenn ein neues Erwerbsgeschäft auf den Namen des Kindes be-
gonnen werden soll, während zur Auflösung eines dem Mündel
gehörigen Erwerbsgeschäftes die Zustimmung des Beistandes ausreicht.
8 65.
Soweit die Anlegung des zum Vermögen des Kindes gehörenden
Geldes in den Wirkungskreis des Beistandes fällt, hat der Beistand darüber
zu wachen, daß die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld
(§§ 9 ff.) eingehalten werden, und insbesondere auch darüber, daß die An-
legung von Geldern des Kindes bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer
Bank stets unter der Bestimmung erfolgt,
„daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Beistandes
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist."
8 66.
Hat die Mutter ein Vermögensverzeichniß einzureichen, so hat der
Beistand bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitzuwirken und das Ver-
zeichniß mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
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