Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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eines Gegenvormundes, als seine Zustimmung in der Regel auch da aus— 
reicht, wo die Zustimmung des Gegenvormundes nicht genügt, der Vormund 
vielmehr noch der Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
bedarf. 
Jedoch verbleibt es bei dem Erforderniß der vormundschaftsgerichtlichen 
Genehmigung in den Fällen, die in § 19 unter Nr. IV und in 8 20, III 
unter Nr. 4, 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15 vorgesehen sind, sowie weiter in 
den folgenden Fällen: 
1. wenn in der Verwaltung von Vermögen, welches dem Kinde von 
einem Dritten von Todeswegen oder durch unentgeltliche Verfügung 
unter Lebenden zugewendet worden ist, von den bei der Zuwendung 
getroffenen Anordnungen des Dritten abgewichen werden soll (8 5, 
Abs. 1); 
2. wenn das Vermögen des Kindes in Werthen angelegt werden soll, 
die die volle Mündelsicherheit (§ 9) nicht gewähren; 
3. wenn ein neues Erwerbsgeschäft auf den Namen des Kindes be- 
gonnen werden soll, während zur Auflösung eines dem Mündel 
gehörigen Erwerbsgeschäftes die Zustimmung des Beistandes ausreicht. 
8 65. 
Soweit die Anlegung des zum Vermögen des Kindes gehörenden 
Geldes in den Wirkungskreis des Beistandes fällt, hat der Beistand darüber 
zu wachen, daß die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld 
(§§ 9 ff.) eingehalten werden, und insbesondere auch darüber, daß die An- 
legung von Geldern des Kindes bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer 
Bank stets unter der Bestimmung erfolgt, 
„daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Beistandes 
oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist." 
8 66. 
Hat die Mutter ein Vermögensverzeichniß einzureichen, so hat der 
Beistand bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitzuwirken und das Ver- 
zeichniß mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 
1900 6
	        
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