Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Testamentsakten. 
Amtliche Verwahrung 
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5. Die Annahme eines Testaments oder Erbvertrags zur amtlichen Ver- 
wahrung (8 66) ist von dem Richter der Testamentsabtheilung zu verfügen. Ebenso 
wird die Herausgabe von dem Richter der Testamentsabtheilung verfiügt. 
6. Ist die in Verwahrung genommene Verfügung von Todeswegen von einem 
Erblasser errichtet, der seinen Wohnsitz in dem Bezirke eines andern Amtsgerichts 
hat, so hat der Gerichtsschreiber der Testamentsabtheilung diesem von der Verwahrung 
Nachricht zu geben. Gleiche Mittheilung hat zu erfolgen, wenn demnächst die Ver- 
fügung dem Erblasser auf sein Verlangen zurückgegeben wird. 
7. Mit dem ersten Eingange eines in das Register V einzutragenden Schrift- 
stücks sind Akten anzulegen; sie sind mit dem Namen des Verfügenden oder mit den 
Namen der mehreren gemeinschaftlich Verfügenden zu bezeichnen. 
8. Zu diesen Akten (Testamentsakten) sind alle Urkunden und Schriften zu 
nehmen, die sich auf die bei demselben Gericht erfolgende Errichtung, Uebergabe zur 
Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen der be- 
zeichneten Personen beziehen. Ebenso gehören zu diesen Akten das Eröffnungs- 
protokoll und die beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todeswegen, welche das 
Testamentsgericht im Falle der Uebersendung an das Nachlaßgericht zurückbehält 
(§2261 des BGB.). Holt das Gericht die staatliche Genehmigung einer Stiftung 
ein (§ 83 des BGB.), oder hat es wegen Vollziehung einer Auflage im öffentlichen 
Interesse dem Staatsministerium Vorlage zu machen (§ 242 des AG. zum BGB.), 
so gehen auch die dadurch entstehenden Schriftstücke zu den Testamentsakten. 
Soweit nach den Vorschriften in Abs. 1 Satz 1 die Schriften über die Er- 
richtung einer Verfügung von Todeswegen zu bereits vorhandenen Testamentsakten 
genommen werden, ist dies bei der neuen Eintragung in Spalte 5 des Registers 
durch Angabe des Aktenzeichens erkennbar zu machen. 
9. Die Anzeigen auswärtiger Gerichte über die Verwahrung einer Ver- 
fügung von Todeswegen sind zu einem besonderen Sammelaktenstücke zu nehmen. 
Dieses ist für alle derartigen Anzeigen einheitlich zu führen, auch wenn die Testa- 
mentssachen unter mehrere Abtheilungen des Gerichts vertheilt sein sollten. 
10. Unterbleibt die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags, nachdem 
darüber mit den Betheiligten in Verhandlungen eingetreten worden ist, so gehen die 
entstandenen Schriftstücke zu den in § 63 Nr. 17 bezeichneten Sammelakten. 
11. Zu dem Register für Verfügungen von Todeswegen ist und zwar ein- 
heitlich für den ganzen Amtsgerichtsbezirk ein alphabetische Namenverzeichniß zu füh- 
ren. In das Namenverzeichniß sind auch die Namen der Gerichtseingesessenen ein- 
zutragen, welche den eingegangenen Nachrichten zufolge eine Verfügung von Todes- 
wegen einem auswärtigen Gerichte zur Verwahrung übergeben haben; hierbei ist auf 
die Stelle der in Nr. 9 bezeichneten Sammelakten zu verweisen, wo sich die Anzeige 
von der Verwahrung befindet. 
8 66. 
1. Die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge erfolgt in den 
der Verfügungen von Verwahrräumen der Hinterlegungsstelle unter dem gemeinschaftlichen Verschlusse der 
Todeswegen. 
Ar. 211 
Vor 
beiden Hinterlegungsbeamten. 
2. Ueber die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes- 
wegen hat der Gerichtsschreiber, dem die Geschäfte des zweiten Hinterlegungs- 
beamten übertragen sind, ein besonderes Verwahrungsbuch nach dem Formular Nr. 21 
zu führen.
	        
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