— 47 —
3. In Spalte 2 und 3 wird die Jahreszahl auf jeder Seite nur einmal
als Ueberschrift vermerkt.
4. Die Eintragungen in Spalte 3 und 5 sind von dem Amtsrichter und
dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben (§ 244 Abs. 2 des AG. zum BG.).
5. In Spalte 6 hat der Richter der Testamentsabtheilung über den Em-
pfang des der Verwahrung entnommenen Testaments oder Erbvertrags zu gquittiren.
Werden die Testamentssachen und die Hinterlegungssachen in derselben Abtheilung
des Amtsgerichts bearbeitet, so ist anstatt dessen in Spalte 6 auf die Stelle der
Testamentsakten zu verweisen, wo sich die Verhandlung über die Rückgabe oder die
Eröffnung der Verfügung von Todeswegen befindet.
6. Die Nummer des Verwahrungsbuches ist auf dem Umschlage der Ver-
fügung von Todeswegen zu vermerken.
7. Die Annahmeverfügung (§ 65 Nr. 5) wird in Urschrift vorgelegt und,
nachdem die Annahme unter Beifügung der Nummer des Verwahrungsbuches darauf
vermerkt ist, zu den Testamentsakten zurückgereicht. Das Gleiche gilt für die Aus-
gabeverfügung.
8. Nach näherer Anordnung des Staatsministeriums kann die amtliche Ver-
wahrung der Testamente und Erbverträge auch außerhalb der Verwahrräume der
Hinterlegungsstelle in einem besonderen feuer= und diebessicheren, mit doppeltem Ver-
schlusse versehenen Behältniß erfolgen. In diesem Falle liegt der gemeinschaftliche
Verschluß dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber der Testamentsabtheilung ob.
Die Vorschriften der Nr. 2 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
9. Der Hinterlegungsschein (§ 2246 Abs. 2, § 2277 Abs. 2 des BG., Hinterlegungsschein.
§ 244, Abs. 1 Satz 2 des aM.) besteht in einer wörtlichen Abschrift der Ein-
tragungen in den Spalten 1 bis 4 des Verwahrungsbuches unter der Ueberschrift:
„Hinterlegungsschein über eine Verfügung von Todeswegen“.
10. Wird ein nach § 2249 oder § 2250 Abs. 1 des BEGB. vor dem
Gemeindevorstand errichtetes Testament in amtliche Verwahrung genommen, so ist
auf den darüber auszustellenden Hinterlegungsschein der in augenfälliger Weise (durch
Unterstreichen oder auf sonst geeignete Weise hervorzuhebende Vermerk zu setzen,
daß das Testament nur beschränkte Gültigkeit hat nach näherer Maßgabe des § 2252
Abs. 1, 2 des BGB. Die Vorschriften des § 2252 Abs. 1, 2 des BG. sind in
Abschrift beizufügen.
11. Der Hinterlegungsschein ist bei Rückgabe der Annahmeverfügung zu
den Testamentsakten (Nr. 7) dieser beizufügen und von dem Gerichtsschreiber der
Testamentsabtheilung dem Erblasser auszuhändigen.
12. Wird ein gemeinschaftliches Testament nach Eröffnung der Verfügungen
des verstorbenen Ehegatten in die amtliche Verwahrung zurückgebracht (§ 2273 des
50 so ist es in das Verwahrungsbuch neu einzutragen; der früher ertheilte
Hinterlegungsschein wird zu den Testamentsakten genommen.
13. Alljährlich im Oktober hat der zweite Verwahrungsbeamte ein Verzeich-
niß derjenigen Verfügungen von Todeswegen aufzustellen, die sich seit mehr als 54
Jahren in amtlicher Verwahrung befinden (§ 246 des AG. zum BG.).
14. Verlangt der Erblasser, daß eine bereits zur Verwahrung angenommene
Verfügung von Todeswegen an ein anderes Gericht zur weiteren Verwahrung ab-
gegeben werde (§ 243 Abs. 4 des AG. zum BE#.), so ist die Verfügung aus der
Verwahrung zu entnehmen und nebst den Testamentsakten unter Zurückbehaltung
7