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6. Für die Benutzung der den Zwecken der vorgeschriebenen statistischen
Erhebungen dienenden Spalten 8 und 9 wird noch besonders Folgendes bestimmt:
a) In Spalte 8 erhält jede Unterspalte eine besondere durch das Geschäfts-
jahr fortlaufende Nummernfolge.
b) Bei den Eintragun gen in Spalte 8b und a macht es keinen Unter-
schied, ob die Hypothek eingetragen oder vorgemerkt wird. Wird eine
vorerst nur vorgemerkte Hypothek demnächst endgültig eingetragen, so er-
folgt keine Neueintragung in die Spalten 8 und 9. In Spalte 11 ist
der Sachverhalt kurz anzugeben.
Tc) Als Aenderung einer Hypothek im Sinne der Spalte 8d zählen auch
alle Mtrioe auf Uebertragung oder Verpfändung (Verkümmerung) der
ypothek.
d) In Spalte 9 werden Hypotheken, bei welchen lediglich der Höchstbetrag
der Haftung angegeben ist, mit diesem Höchstbetrage eingestellt.
e) Ob eine Hypothek zu ihrem ganzen oder nur zu einem Theilbetrage gelöscht
wird, macht für die Eintragung in Spalte Se keinen Unterschied. In
Spalte 9 b ist der gelöschte Betrag anzugeben. Werden, ohne daf gleichzeitig
eine auch nur theilweise Löschung der Hypothek ihrem Betrage nach erfolgt,
lediglich einzelne Grundstücke oder Grundstückstheile aus der Mithaft ent-
lassen, so ist in Spalte 9b anstatt einer Summe ein möglichst gekürzter
Vermerk einzutragen. Solche Hypothekenlöschungen sind bei Feststellung
des Jahresergebnisses besonders zu zählen.
f) Die Einträge in der Spalte 9 werden am Schlusse jeder Seite für jede
Unterspalte gesondert aufgerechnet.
7. Die Spalten 1 bis 4 sind alsbald nach Eingang des Antrags, die
übrigen Spalten sofort nach Erledigung der Sache auszufüllen.
8. Das Register XVIII dient zugleich zur Kontrole darüber, ob hinsicht-
lich desselben Grundstücks ein konkurrirender Antrag auf Uebereignung oder Hypothek-
bestellung oder eine Protestation hiergegen bereits vorliegt. Beim Eingange jedes
neuen Antrags ist auf Grund des Registers festzustellen, ob ein dasselbe Grundstück
betreffender Eingang des eben bezeichneten Inhalts bereits vorliegt. Daß dies ge-
schehen, ist zu den Akten zu vermerken.
9. Wird aus Anlaß eines im Register XVIII eingetragenen Antrags die
Feststellung der Unschädlichkeit nach §§ 162 bis 167 des AG. zum BG#B. oder ein
Aufgebotsverfahren der in § 12 des AG. zur CPO. bezeichneten Art beantragt, so
ist ein solcher Antrag stets noch besonders in das Register IV einzutragen. Die
entstehenden Schriften gehen zu den Grund= bezgl. Hypothekenakten.
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Sind Urkunden längere Zeit bei dem Gerichte aufzubewahren, die demnächst Urkundenverwahrung.
zurückgegeben werden müssen, so sind sie in einem Umschlage in besondere Ver—
wahrung zu nehmen. Auf dem Umschlage ist das Aktenzeichen anzugeben.
Auf dem Schriftstück, mittels dessen die Einlieferung der Urkunde erfolgt ist,
ist die Verwahrung und demnächst die erfolgte Rückgabe zu vermerken. Wird die
Urkunde ohne eine Begleitschrift übergeben, so ist ein Vermerk zu fertigen, aus dem
sich ergiebt, durch wen und zu welchem Zwecke die Urkunde an das Gericht ge—
angt ist.
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