Vorschriften über
Führung der Register.
Registerakten.
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Dritter Titel: Registersachen.
8 70.
Die Obliegenheiten des Gerichtsschreibers bei der Führung der öffentlichen
Register werden im Einzelnen geregelt:
a) für das Handelsregister durch die Ministerialverordnung vom 4. Dezember
1899 (Reg.-Bl. S. 755);
b) für das Vereins= und das Güterrechtsregister durch die Ministerial-Ver-
ordnung vom 2. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 737);
e) für das Genossenschaftsregister durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 1. Juli 1899 (Rll. S. 347) und weiter durch die Ministerial-Ver-
ordnung vom 5. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 781);
d) für das Musterregister durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom
29. Februar 1876 (Centralbl. S. 123), 12. November 1883 (Centralbl.
S. 325) und 23. Dezember 1886 (Centralbl. S. 418);
e) für das — nur bei den Amtsgerichten zu Weimar und Eisenach geführte —
Börsenregister durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Ok-
tober 1896 (Centralbl. S. 201) und die Ministerial-Bekanntmachung vom
19. September 1896 (Reg.-Bl. S. 195).
§ 71.
1. Zufolge der in 8 70 bezeichneten Vorschriften werden Sonderakten gehalten
für jedes Registerblatt des Handelsregisters Abtheilung B, des Genossenschafts= und
des Vereinsregisters.
Als Sammelakten werden geführt die Akten zum Muster= und zum Güter-
rechtsregister.
Als Sammelakten werden auch geführt die Akten zum Handelsregister Ab-
theilung A und zum Börsenregister, insoweit nicht der Richter die Anlegung von
Sonderakten für die einzelnen eingetragenen Firmen des Handelsregisters oder für
die einzelnen Eintragsnummern des Börsenregisters anordnet.
2. Für die Aktenführung und insbesondere für die Führung der Sammelakten
sind im Allgemeinen die Vorschriften der §§ 12, 13 maßgebend. Daneben wird für
die Führung der Registerakten noch besonders Folgendes bestimmt.
3. Die Sammelakten sind zu jedem Bande des Registers getrennt zu führen.
4. Die zu einem Bande des Registers gehörigen Registerakten (Sammelakten
wie Sonderakten) sind je in besonderen mit der Bezeichnung des Registerbandes
versehenen Fächern aufzubewahren.
5. Soweit die Registerakten als Sammelakten geführt werden, ist jedem Akten-
bande ein nach der Zahlenfolge der Registernummern geordnetes Inhaltsverzeichniß
vorzuheften. In das Inhaltsverzeichniß sind auch die Nummern aufzunehmen, zu
denen Sonderakten gehalten werden. Die Anlegung solcher Sonderakten ist durch
einen Vermerk bei der betreffenden Registernummer erkennbar zu machen.
e Inwieweit den Sonderakten ein Inhaltsverzeichniß vorzuheften ist, bestimmt
der Richter.
7. Zu den Registerakten sind auch die Schriften über solche richterliche Hand-
lungen zu nehmen, die, ohne auf eine Thätigkeit bei der Registerführung unmittelbar
abzuzielen, doch mit dem im Register vermerkten rechtlichen Verhältniß im Zusammen-