Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 67. 
Wird dem Beistande die Verwaltung des Vermögens des Kindes vom 
Vormundschaftsgerichte ganz oder theilweise übertragen, so hat er insoweit 
die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 58 Abs. 2) und ist somit für 
die ihm übertragene Vermögensverwaltung selbständig und ausschließlich 
verantwortlich. 
868. 
Für die Beaufsichtigung und die Ausprüche des Beistandes, für die 
ihm zu bewilligende Vergütung, für die Beendigung seines Amtes und für 
sein Recht zur Beschwerdeführung gelten die gleichen Vorschriften, wie bei 
dem Gegenvormunde (88 25 ff.). 
Das Amt des Beistandes endigt außerdem: 
1. wenn die Mutter entmündigt wird oder für ihre Person oder ihr 
Vermögen einen Pfleger erhält; 
2. wenn vom Vormundschaftsgerichte festgestellt wird, daß die Mutter 
auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich 
(durch Abwesenheit, Krankheit, Haft oder dgl.) verhindert ist; 
3. wenn die Mutter eine neue Ehe eingeht oder aus einem anderen 
Grunde die elterliche Gewalt verliert. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmung. 
§ 69. 
Dem Vormundschaftsgerichte bleibt vorbehalten, im einzelnen Falle 
dem Vormunde, Gegenvormunde, Pfleger oder Beistand für seine Amts- 
führung noch besondere Anweisungen zu ertheilen. 
Weimar, den 2. Januar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Rotbe. 
Hierzu: 
4 Anlagen (A bis D).
	        
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