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8 67.
Wird dem Beistande die Verwaltung des Vermögens des Kindes vom
Vormundschaftsgerichte ganz oder theilweise übertragen, so hat er insoweit
die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 58 Abs. 2) und ist somit für
die ihm übertragene Vermögensverwaltung selbständig und ausschließlich
verantwortlich.
868.
Für die Beaufsichtigung und die Ausprüche des Beistandes, für die
ihm zu bewilligende Vergütung, für die Beendigung seines Amtes und für
sein Recht zur Beschwerdeführung gelten die gleichen Vorschriften, wie bei
dem Gegenvormunde (88 25 ff.).
Das Amt des Beistandes endigt außerdem:
1. wenn die Mutter entmündigt wird oder für ihre Person oder ihr
Vermögen einen Pfleger erhält;
2. wenn vom Vormundschaftsgerichte festgestellt wird, daß die Mutter
auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich
(durch Abwesenheit, Krankheit, Haft oder dgl.) verhindert ist;
3. wenn die Mutter eine neue Ehe eingeht oder aus einem anderen
Grunde die elterliche Gewalt verliert.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmung.
§ 69.
Dem Vormundschaftsgerichte bleibt vorbehalten, im einzelnen Falle
dem Vormunde, Gegenvormunde, Pfleger oder Beistand für seine Amts-
führung noch besondere Anweisungen zu ertheilen.
Weimar, den 2. Januar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Rotbe.
Hierzu:
4 Anlagen (A bis D).