Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. Mittheilungen der Handelskammer sind, soweit sie sich auf eine einzelne 
bestimmte Firma beziehen, zu den betreffenden Registerakten, andernfalls zu be— 
sonderen Sammelakten zu nehmen. Der Richter kann anordnen, daß auszugsweise 
Abschriften einer solchen Mittheilung zu Registerakten zu nehmen oder behufs Ein— 
leitung einer neuen Angelegenheit des Registers VI vorzulegen sind. 
8 73. 
Austritts-, 1. Neben den in § 70 bezeichneten Registern werden bei den Amtsgerichten 
Dissidentenregister. ferner noch 
für die Beurkundung des Uebertritts aus der evangelischen zur katholischen, 
oder aus der katholischen zur evangelischen Kirche Austrittsregister (§§ 8, 9 
des Gesetzes vom 10. April 1895, Reg.-Bl. S. 129), 
für alle andern Fälle des Austritts einer Person aus der kirchlichen Ge- 
meinschaft, der sie bisher angehört hat, Dissidentenregister (§ 2 des Gesetzes 
vom 10. Februar 1864, Reg.-Bl. S. 25) 
geführt. 
2. Ueber die Führung dieser Register und der dazu zu haltenden Akten treffen 
die Ausführungsverordnungen vom 10. Februar 1864 und 16. April 1895 nähere 
Bestimmung. 
3. Der Registerband vertritt das Aktenregister. Die Nummer des Registers 
bildet das Aktenzeichen. 
8 74. 
Standesregister. 1. Schriften, die zu den vom Gericht aufbewahrten Standesregistern eingehen, 
werden, nach Standesamtsbezirken gesondert, zu Sammelakten vereinigt. 
2. Die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen im standesamtlichen Neben- 
register (§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes vom 6. Februar 1875) sowie die Ertheilung von Auszügen aus diesem 
(§ 15 Abs. 2 das.) liegt dem Gerichtsschreiber selbständig ob (§ 24 der Bekannt- 
machung des Bundesraths vom 25. März 1899 — Reichs-Gesetzbl. S. 225). Bei 
nachträglichen Eintragungen hat der Gerichtsschreiber eine dadurch etwa bedingte 
Ergänzung oder Berichtigung der alphabetischen Namenverzeichnisse im Auge zu 
behalten. 
Vierter Titel: Nachlaß= und Theilungssachen. 
8 75. 
Register für Nachlaß- 1. Das Register für Nachlaß= und Theilungssachen ist nach dem Formular 
un 
Theilungssachen Nr. 24 zu führen. 
I . . .. .. 
(vn«vm’ 2. Das Register führt, jsenachdem die einzutragende Sache in die Unter- 
NMt. 2— abtheilungen a, b, c oder d der Spalte 2 gehört, die Bezeichnung VII, VIII, IX 
Jor — oder X. 
3. Die in Spalte 2 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterspalte 
mit Ziffer 1. 
4. Mit den eingehenden Schriften werden Blattsammlungen angelegt. Die 
Verwendung einer Hülle unterbleibt, solange die Blattsammlung nicht mehr als 
ein Schriftstück enthält. Der Richter kann anordnen, daß für einzelne umfang- 
reichere Angelegenheiten Akten angelegt werden.
	        
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