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5. Unter VII sind die Nachlaßpflegschaften mit Einschluß der Nachlaßverwal—
tungen und ferner diejenigen Handlungen einzutragen, welche zur Zuständigkeit des
Nachlaßgerichts gehören und weder Theile eines bereits anhängigen Verfahrens
bilden, noch in eines der Register V (§ 65 Nr. 1 d, ec) oder VIII, IX, X gehören.
In das Register VII gehören daher z. B. Sicherungen des Nachlasses, Be-
stimmung einer Inventarfrist, Erzwingung der Ablieferung eines Testaments nach
§ 83 des FG., Aufnahme oder Entgegennahme eines Nachlaßinventars einschließ-
lich der eidlichen Bestärkung, Anordnungen in Betreff eines Testamentsvollstreckers
(§ 88 Nr. 5 des GK .), Bestimmung von Erklärungsfristen in den Fällen des § 80
des FGG. Die der Unterpfandsbehörde zwecks Herbeiführung der Besitztitelberichti-
gung in Erbfällen obliegenden amtlichen Handlungen werden nur im Register XVIII
eingetragen.
Das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaß= oder
Gesammtgutsgläubigern gemäß § 1970 und § 1489 Abs. 2 des BGB. (88§ 989 ff.
1001 der CPO.) ist als eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit zu be-
handeln und in das Civilprozeßregister F einzutragen (§ 32 Nr. 8).
6. Das Register VIII ist zum Nachweise der Erklärungen und Anzeigen be-
stimmt, die gegenüber dem Nachlaßgericht abgegeben werden, ohne Unterschied, ob sie
dem Gericht eingereicht oder von ihm zu Protokoll genommen sind (§ 88 Nr. 1 des
GK G.), z. B. die Erklärungen über die Ausschlagung oder die Annahme einer Erb-
schaft oder des Amtes als Testamentsvollstrecker, die Anzeigen von dem Eintritt der
Nacherbfolge oder von dem Verkaufe der Erbschaft, die Anfechtung solcher Erklärungen,
die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers im Falle des § 2198 des
BG#., die Anfechtung einer Verfügung von Todeswegen, die Anfechtung einer Ehe
oder der Ehelichkeit eines Kindes in den Fällen der 88 1342, 1597 des BGB., die
Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten, der
Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Antheil an dem Gesammtgute der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1492, 1491 des BGB.) u. s. w. In das Register
VIII sind auch die Forderungsanmeldungen einzutragen, die auf die öffentliche Auf-
sarderun seitens eines Miterben gemäß § 2061 des BEB. beim Nachlaßgerichte
eingehen.
In dem Register VIII erhält jede einzelne Erklärung, Anzeige oder Anmeldung
eine besondere Nummer. Mehrere auf denselben Erblasser sich beziehende Blatt-
sammlungen des Registers VIII sind zu vereinigen.
7. Unter IX sind außer den Verfahren behufs Ausstellung eines Erbscheins
auch die Fälle einzutragen, in denen die Ertheilung ähnlicher Zeugnisse, z. B. über
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, über die Befugnisse des Testamentsvollstreckers,
oder der in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung (§ 119 des AG. zum BG.),
im § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Reichsschuldbuch bezeichneten oder für Staats-
schubbüher der deutschen Bundesstaaten erforderlichen gleichen Zeugnisse bean-
ragt wird.
Die Kraftloserklärung eines Erbscheins oder eines der vorerwähnten Zeugnisse
wird als Fortsetzung des früheren Verfahrens behandelt und nicht besonders ein-
getragen.
(Mehrere auf den gleichen Erblasser sich beziehende Blattsammlungen des Re-
gisters IX sind zu vereinigen.
Zum Register IX gehört auch das Verfahren, welches die Feststellung bezweckt,
daß ein anderer Erbe als der Fiskus oder eine an seine Stelle tretende Körperschaft
nicht vorhanden ist (§ 1964 des BG., § 231 des 2.).