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8. Im Register X sind die Anträge auf Vermittelung der Auseinandersetzung
unter Miterben oder unter den Theilnehmern einer ehelichen Gütergemeinschaft oder
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einzutragen.
Wird einem Betheiligten von dem Nachlaßgericht ein Abwesenheitspfleger für
das Auseinandersetzungsverfahren bestellt (§ 88 des FMG#.), so ist die Abwesenheits-
pflegschaft als Theil des Auseinandersetzungsverfahrens zu behandeln; eine besondere
Eintragung findet nicht statt.
Vereinbarungen zwischen Ehegatten oder zwischen Miterben, die eine Aus-
einandersetzung betreffen, denen aber ein gerichtliches Theilungsverfahren nicht vor-
ausgegangen ist, werden nur in das Beurkundungsregister eingetragen; in das
Register für Nachlaß= und Theilungssachen sind sie nicht aufzunehmen.
9. Wird ein Theilungsverfahren eingeleitet, so sind alle auf denselben Nach-
laß oder die gleiche Vermögensmasse sich beziehenden Blattsammlungen der Register
VII, VIII, IX zu der Theilungssache abzugeben.
10. Die Verhandlungen, welche Auseinandersetzungen eines Ehegatten mit
seinen oder seines Ehegatten Kindern betreffen, sind zu den etwa vorhandenen Vor-
mundschafts= oder Pflegschaftsakten abzugeben.
11. Die Abgabe einer Blattsammlung ist in Spalte 3 zu vermerken.
12. Soweit einzelne der in der Ueberschrift zu den Spalten 2a bis 2c be-
zeichneten Geschäfte im Verlauf eines in das Register X eingetragenen Theilungs-
verfahrens vorgenommen werden, sind sie als Bestandtheile dieses Verfahrens zu be-
handeln; ihre Eintragung in die Register VII, VIII, IX und die Anlegung be-
sonderer Blattsammlungen findet nicht statt.
§ 76.
Todesanzeigen. 1. Die vorgeschriebenen Todesanzeigen gehen an die Abtheilung für Nachlaß-
sachen, welche sie, falls die Vormundschaftssachen in einer anderen Abtheilung des
Gerichts bearbeitet werden, mit thunlichster Beschleunigung in dieser und, wenn sich
ergiebt, daß Grundbesitz zum Nachlasse gehört, außerdem auch in der Abtheilung vor-
zulegen hat, der die Bearbeitung der Uebereignungssachen obliegt.
2. Die eingehenden Todesanzeigen werden zunächst sämmtlich im Register ER.
eingetragen. Die Todesanzeigen werden, soweit sie zur Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens Anlaß geben, welches in das Register für Nachlaß= und Theilungssachen
(§ 75) einzutragen ist, zu den betreffenden Akten genommen. Die Todesanzeigen, die
zu einem Einschreiten des Nachlaßgerichts keinen Anlaß geben, werden zu besonderen
Sammelakten vereinigt.
3. Im Falle des Bedürfnisses kann der Amtsrichter die Führung eines
alphabetischen Verzeichnisses über die eingehenden Todesanzeigen anordnen.
Fünfter Titel: Familienrechtliche Angelegenheiten.
877.
Register der Vormund- 1. Das Register der Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften wird
schften, Pfle schaften nach dem Formular Nr. 25 geführt; das Register führt, je nachdem die Sache in
, isgn aeha die Unterabtheilungen a, b oder c der Spalte 5 gehört, die Bezeichnung XI, XII
5 oder XIII.