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In das Register St sind auch die bei dem Gerichte beurkundeten oder von
anderen Gerichten gemäß § 10 der Ministerialverordnung vom 9. November 1895
(Reg.-Bl. S. 409) angezeigten steuerpflichtigen Schenkungen einzutragen, und zwar
auch bevor der Tod des Schenkers eingetreten ist.
2. Das Register St wird jahrgangsweise geführt. Die zu Beginn eines neuen
Jahres noch nicht bis zur Ertheilung eines Festsetzungsbescheides gediehenen Fälle
sind unter der alten Nummer mit Angabe des Jahrgangs in das neu anzulegende
Register vorzutragen. In dem alten Register ist die erfolgte Uebertragung bei jeder
Nummer in Spalte 11 zu bemerken.
3. Eine vom Richter zu vollziehende Abschrift des alten Registers ist je bis
zum 16. Januar des folgenden Jahres an die Rechnungsrevision des Ministerial-
departements der Finanzen einzusenden.
4. Mit den entstehenden Schriften werden Blattsammlungen angelegt. Wird
demnächst in Ansehung des Nachlasses eine in das Register für Nachlaßsachen (For-
mular Nr. 24) einzutragende Angelegenheit auhängig, so kann der Richter anordnen,
daß die entstandene Blattsammlung zu den Nachlaßakten abgegeben werde. Die
Abgabe ist in Spalte 10 ersichtlich zu machen.
Siebenter Titel: Hinterlegungssachen.
882.
Für die geschäftliche Behandlung der Hinterlegungssachen bei den Amts-
gerichten sind die hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen maßgebend.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmung.
g 83.
Wenn bei einzelnen Gerichten Abweichungen von den Vorschriften dieser Ge—
schäftsordnung durch die besonderen geschäftlichen Verhältnisse nothwendig werden,
so hat der Landgerichtspräsident mit Genehmigung des Staatsministeriums die er—
forderlichen Anordnungen zu erlassen.
Hinterlegungssachen.