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und, falls ein Staatsanwaltschaftsdiener bestellt ist, dieser die dem Gerichts—
diener obliegenden Verrichtungen wahrzunehmen.
Bei den von einem Amtsanwalt veranlaßten Zustellungen sind die Ver—
richtungen des Gerichtsschreibers und des Gerichtsdieners von einem Gerichts—
schreiber und einem Diener des Amtsgerichts wahrzunehmen.
§ 2.
Die von Amtswegen erfolgenden Zustellungen sind innerhalb des Gemeinde-
bezirks des Ortes, in welchem die Behörde ihren Sitz hat, in der Regel durch
den Gerichtsdiener zu bewirken.
Steht zur Ausführung der Zustellungen in noch andern Orten des
Gerichtsbezirks ausreichendes Dienerpersonal zur Verfügung, so kann der Vor-
stand der Behörde mit Genehmigung des Staatsministeriums bestimmen, daß
auch an solchen Orten die Zustellungen durch den Gerichtsdiener zu bewirken
sind. In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß auch am Sitze der Be-
hörde die Zustellungen durch die Post erfolgen. Bezüglich der von dem Ober-
landesgericht oder der Staatsanwaltschaft bei diesem veranlaßten Zustellungen
werden diese Anordnungen von dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder dem Ober-
staatsanwalt selbständig erlassen.
In einzelnen Fällen kann die Behörde, welche die Zustellung veranlaßt,
anordnen, daß die Zustellung in Abweichung von dem für die Behörde sonst
vorgeschriebenen Verfahren durch einen Gerichtsdiener oder durch die Post be-
wirkt wird, wenn dies nach Lage der Umstände angezeigt erscheint.
§ 3.
Die Vorschriften der Geschäftsordnungen für die Gerichtsschreibereien und
für die Sekretariate der Staatsanwaltschaft darüber, in welchen Fällen eine
Zustellung durch die Post nicht bewirkt werden soll, bleiben unberührt. Ist
in einem solchen Falle die Zustellung außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, in
dem der Sitz der Behörde sich befindet, zu bewirken, so ist der Gerichtsschreiber
des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung eines
Gerichtsdieners zu ersuchen.
In gleicher Weise haben die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte das Er-
suchen eines deutschen Gerichts um Beauftragung eines Gerichtsdieners zu er-
ledigen; Kosten kommen hierfür nicht in Ansatz.