Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

573 
Ueber die Ausführung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber den in 
§ 213 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Vermerk zu den Akten zu 
bringen. Den Tag der Zustellung hat er auf dem Briefumschlag zu vermerken. 
B. Thätigkeit des Gerichtsdieners. 
8 14. 
Der Gerichtsdiener hat das zuzustellende Schriftstück zu übergeben und 
hierüber eine Zustellungsurkunde unter Benutzung der auf grünem Papiere her- 
zustellenden Formulare 2 bis 6 aufzunehmen. Nr Torm. 
15. 
Für die Ausführung der Zustellungen sind die §§ 24 bis 33 sowie der 
§ 1 Abs. 3 der demnächst erscheinenden Geschäftsanweisung für die Gerichts- 
vollzieher maßgebend. 
Die Niederlegung eines Schriftstücks (§ 31 der vorbezeichneten Geschäfts- 
anweisung) hat der Gerichtsdiener bei Zustellungen am Sitze des Gerichts stets 
auf der Gerichtsschreiberei zu bewirken. 
8 16. 
Die Beurkundung der Zustellungen wird nach folgenden Vorschriften bewirkt: 
1. Die Urkunde muß enthalten: 
a) Ort und Tag der Zustellung; 
b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 
c) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der 
88 27 bis 30 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher die 
Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person 
gerechtfertigt wird; wenn nach 8 31 der Geschäftsanweisung verfahren 
ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 
ch im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die An— 
nahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der 
Zustellung zurückgelassen ist; 
e) die Bemerkung, daß der näher bezeichnete Briefumschlag übergeben und 
der Teg b. Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist (Nr. 4 
deses Paragraphen);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.