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I) die Unters chrift des die Zustellung vollziehenden Beamten unter Beifügung
der Amtsbezeichnung.
2. Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und leserlich ge-
schrieben sein. Der Gebrauch der Bleischrift oder einer anderen ähnlichen
Trockenschrift ist unstatthaft.
3. Die Urkunden sind ohne Lücken anzufertigen. Radirungen sind unter-
sagt. Etwa nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das
Durchstrichene noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Aus-
füllung bestimmten Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Ein-
tragungen nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch Striche
ungeeignet zu machen.
4. Der Tag der Zustellung ist auf dem Briefumschlag in folgender Fassung
zu vermerken:
„Zugestellt am .. (Tag, Monat, Jahr)“.
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In der Zustellungsurkunde ist neben dem Tag der Zustellung (§ 16 Nr. 1 a)
auch die Stunde der Zustellung anzugeben, wenn dies durch einen Vermerk auf
dem Briefumschlage angeordnet ist. In diesem Falle ist stets auch dem auf
den Briefumschlag zu setzenden Zustellungsvermerk (§ 16 Nr. 4) die Stunde
der Zustellung hinzuzufügen.
8 18.
Die Zustellungsurkunden sind alsbald nach Ausführung der Zustellung
dem Gerichtsschreiber zurückzuliefern. Dieser hat die Zurücklieferung unter
Angabe der Zahl in den Spalten 5 und 6 des Zustellungsregisters zu ver—
merken. Sobald sämmtliche zu einer Sache gehörigen Zustellungen ausgeführt
sind, ist der Eintrag in Spalte 2 mit einer schrägen Linie zu durchstreichen.
C. Besondere Bestimmungen für Zustellungen an Gefangene.
19.
1. In den Gerichtsgefängnissen können die Geschäfte des Gerichtsdieners
bei Zustellungen an Gefangene von dem Vorsteher einem Gefängniß-
beamten übertragen werden. Auf den Verkehr des Gerichtsschreibers mit diesem
finden die Vorschriften der §§ 8 bis 10 Anwendung. Ist ein geeigneter Ge-