575
fängnißbeamter nicht vorhanden und der Gerichtsdiener zur Wahrnehmung der
in Nr. 2c vorgeschriebenen Verrichtung nicht befähigt, so kann die Aus-
führung der Zustellungen von Ladungen zur Hauptverhandlung auch einem
anderen Beamten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft übertragen werden.
2. Bei Zustellungen an Gefangene in Strafsachen sind folgende besondere
Bestimmungen zu beobachten:
a) Das zugestellte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen
(§ 35 Abs. 3 der St PO.).
b) Bei der Zustellung des Haftbefehls, durch welchen die Untersuchungs-
haft angeordnet wird, ist dem Angeschuldigten zu eröffnen, daß ihm das
Rechtsmittel der Beschwerde zustehe (§ 114 Abs. 3 der St PO.), falls
diese Eröffnung nicht schon im Haftbefehle selbst enthalten ist.
) Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der nicht auf
freiem Fuße befindliche Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge
er in Bezug auf seine Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen
habe (§ 215 Abs. 2 Satz 2 der St PO.).
In der Zustellungsurkunde oder einem besonderen Protokoll ist zu
vermerken, ob die Befragung geschehen und welche Erklärung von dem
Angeklagten abgegeben ist. Die in Bezug auf die Vertheidigung ge-
stellten Anträge sind in ein der Zustellungsurkunde als Anlage beizu-
fügendes besonderes Protokoll aufzunehmen. Der Angeklagte kann die
Aufnahme seiner Anträge zu Protokoll des Gerichtsschreibers verlangen;
in diesem Falle ist dieses Verlangen in die Zustellungsurkunde auf-
zunehmen.
3. Die Vorschriften der Nr. 2 finden Anwendung, auch wenn die Zu-
stellung sich nicht auf das Strafverfahren bezieht, in welchem die Verhaftung
erfolgt ist.
8 20.
Die Zustellungsurkunde ist bei Zustellungen an Gefangene unter Benutzung
der gleichfalls auf grünem Papiere herzustellenden Formulare 7 und 8 auf— go
zunehmen. #kr28.
1900 94