Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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5. An den 
Hauswirth. 
6. Niederlegung. 
5. da d in der Adresse bezeichnete — Behörde — Gemeinde — Korporation — Verein — 
ein besonderes Geschäftslokal nicht hat, und ich de en Vorsteher — den Vertreter, de 
in der hiesigen Wohnugg í íí í nnn ) 
nicht angetroffen habe, auch die Zustellung an einen Hausgenossen oder an eine dienende 
Person nicht möglich war, de in demselben Hause wohnenden Hauswirth — Ver— 
miether — nämlicdhddd44#9 , 
welche zur Annahme bereit war, übergeben. 
  
da d in der Adresse bezeichnete — Behörde — Gemeinde — Korporation — Verein — 
ein besonderes Geschäftslokal nicht hat und ich auch de en Vorsteher — den Vertreter, 
de.........··.................................................................................... inderhiesigenWohnung(.....................·... 
...................... ) nicht selbst angetroffen habe, auch die Zustellung weder an 
einen Hausgenossen, noch an eine dienende Person, noch an den Hauswirth oder Ver- 
miether möglich war, 
  
auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichtt 3337444 niedergelegt. 
bei der Postanstalt í í í , í í , í í í, í í , í í , ,n í í í íí niedergelegt. 
EEIIEIIIIIIIIII— niedergelegt. 
EEIEIIIEII— niedergelegt. 
Die Niederlegung ist bekannt gemacht durch eine an der Thür der Wohnung des Adressaten 
befestigte schriftliche Anzeige — sowie durch mündliche Mittheilung an einen Nachbarn. 
zwei 
einen Nachbar war nicht thunlich. 
Die Bekanntmachung an einen zweilen 
  
  
Den Tag der Zustellung habe ich auf dem Unschlage des zugestellten Briefes vermerkt. 
  
Gerichtsdiener.
	        
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