Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 50. Weimar. 31. Dezember 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
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JInhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. das Arzueibuch für das Deutsche Reich, Seite 587. — Nachtrag zu der 
Ministerial-Verordnung, betr. baupolizeiliche Vorschriften vom 7. Juli 1881, Seite 588. — Ministerial-Bekannt- 
machung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 589. — Ministerial-Bekanntmachung, betr die Arznei- 
taxe für das Jahr 1901 Seite 589. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central= 
Blatt für das Deutsche Reich, Seite 589 und 590. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(15 5] I. Zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Juni 1900 
(Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 414) tritt mit dem 1. Januar 1901 
das im Verlage der R. von Decker'schen Verlagsbuchhandlung (G. Scheuck) zu 
Berlin erschienene Arzneibuch für das deutsche Reich, vierte Ausgabe (Pharma- 
Ccopoea Germanica, editio IV) an Stelle des bisherigen Arzneibuchs in Kraft. 
Indem wir die Anschaffung dieser Neuausgabe des Arzneibuchs für die 
Besitzer aller Apotheken vorschreiben, weisen wir zugleich darauf hin, daß die 
zur Ausführung der vorgeschriebenen Prüfungen erforderlichen Reagentien und 
Geräthschaften, von letzteren namentlich diejenigen zur Bestimmung der spezifi- 
schen Gewichte und der Schmelzpunkte, sowie ferner ein brauchbares Mikroskop 
mit mindestens 150 facher Linear-Vergrößerung, in jeder Apotheke vorhanden 
sein müssen. 
Der Absatz 1 der auf die Einführung der vorletzten (dritten) Auflage des 
Arzneibuchs bezüglichen Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Dezember 1890 
1900 96
	        
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