Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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(Regierungs-Blatt Seite 227) und die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März 
1895 ist aufgehoben. 
Weimar, den 17. Dezember 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
(156|) II. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
zur Abänderung der Bestimmungen über Aufführung von Schornsteinen in § 7 
Ziffer 20 der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 — Regierungs-Blatt 
Seite 106 — verordnet, was folgt: 
1. Die Bestimmung in §7 Ziffer 20 Abs. 2, letzter Satz der Ministerial- 
Verordnung vom 7. Juli 1881, wird aufgehoben und durch nachstehende Be- 
stimmung ersetzt: 
Wangen unter 25 Centimeter Stärke dürfen bei gewöhnlichen Feue- 
rungsanlagen nirgends mit Holzverbandstücken in unmittelbare Berührung 
treten; vielmehr ist bei freistehenden Holzverbandstücken ein Zwischen- 
raum von mindestens 65 Millimetern frei zu lassen. Bei nicht frei- 
stehenden Holzverbandstücken, z. B. bei Fachwerkswänden und Balken- 
lagen, ist ein gleich großer Zwischenraum frei zu lassen; derselbe muß 
aber mit Ziegeln in Kalkmörtel oder in sonst entsprechender Weise 
vollkommen feuersicher ausgemauert werden. 
2. Als letzter Absatz wird dem §7 Ziffer 20 der Ministerial-Verordnung 
vom 7. Juli 1881 angefügt: 
Der äußere Putz der Schornsteine ist an denjenigen Stellen, an 
denen die Schornsteine durch die Balkenlagen durchgeführt werden, be- 
sonders sorgfältig auszuführen. 
Weimar, den 22. Dezember 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb.
	        
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