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(Regierungs-Blatt Seite 227) und die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. März
1895 ist aufgehoben.
Weimar, den 17. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
(156|) II. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
zur Abänderung der Bestimmungen über Aufführung von Schornsteinen in § 7
Ziffer 20 der Ministerial-Verordnung vom 7. Juli 1881 — Regierungs-Blatt
Seite 106 — verordnet, was folgt:
1. Die Bestimmung in §7 Ziffer 20 Abs. 2, letzter Satz der Ministerial-
Verordnung vom 7. Juli 1881, wird aufgehoben und durch nachstehende Be-
stimmung ersetzt:
Wangen unter 25 Centimeter Stärke dürfen bei gewöhnlichen Feue-
rungsanlagen nirgends mit Holzverbandstücken in unmittelbare Berührung
treten; vielmehr ist bei freistehenden Holzverbandstücken ein Zwischen-
raum von mindestens 65 Millimetern frei zu lassen. Bei nicht frei-
stehenden Holzverbandstücken, z. B. bei Fachwerkswänden und Balken-
lagen, ist ein gleich großer Zwischenraum frei zu lassen; derselbe muß
aber mit Ziegeln in Kalkmörtel oder in sonst entsprechender Weise
vollkommen feuersicher ausgemauert werden.
2. Als letzter Absatz wird dem §7 Ziffer 20 der Ministerial-Verordnung
vom 7. Juli 1881 angefügt:
Der äußere Putz der Schornsteine ist an denjenigen Stellen, an
denen die Schornsteine durch die Balkenlagen durchgeführt werden, be-
sonders sorgfältig auszuführen.
Weimar, den 22. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.