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Soweit es sich um die Umwandlung einer auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibung handelt, ist eine Prüfung der Berechtigung nicht erforderlich;
handelt es sich dagegen um die Umwandlung einer auf den Namen lautenden
Schuldverschreibung, findet die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Anwendung.
85.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1. einzelne physische Personen,
2. einzelne Handelsfirmen,
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hilfskassen
und einzelne juristische Personen, welche im Gebiete des Deutschen Reiches
ihren Sitz haben,
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei-
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter
deren Aufsicht geführt wird oder deren Verwalter ihre Verfügungs-
befugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
nachweisen.
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto in jeder Schuldbuch-
abtheilung eröffnet.
86.
Mit der Eintragung in das Schuldbuch, welche an die Stelle einge-
lieferter Schuldverschreibungen getreten ist, erlöschen die aus diesem sich erge-
benden Rechte.
Im Uebrigen finden die für die Kapitalannahme der Landeskreditkasse gel-
tenden Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung,
soweit nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
87.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder
theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden.
Theilübertragungen und Theillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern
die Theilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind.
Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen For—
derung erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinsfuße
und gleichem Nenuwerthe.
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