Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Soweit es sich um die Umwandlung einer auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibung handelt, ist eine Prüfung der Berechtigung nicht erforderlich; 
handelt es sich dagegen um die Umwandlung einer auf den Namen lautenden 
Schuldverschreibung, findet die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Anwendung. 
85. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hilfskassen 
und einzelne juristische Personen, welche im Gebiete des Deutschen Reiches 
ihren Sitz haben, 
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
deren Aufsicht geführt wird oder deren Verwalter ihre Verfügungs- 
befugniß über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde 
nachweisen. 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto in jeder Schuldbuch- 
abtheilung eröffnet. 
86. 
Mit der Eintragung in das Schuldbuch, welche an die Stelle einge- 
lieferter Schuldverschreibungen getreten ist, erlöschen die aus diesem sich erge- 
benden Rechte. 
Im Uebrigen finden die für die Kapitalannahme der Landeskreditkasse gel- 
tenden Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung, 
soweit nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist. 
87. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder 
theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden. 
Theilübertragungen und Theillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern 
die Theilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen For— 
derung erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinsfuße 
und gleichem Nenuwerthe. 
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