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88.
Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über
Veränderungen im Schuldverhältnisse (8 3 Abs. 3), sowie auf Ausreichung von
Schuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur
der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten,
sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung
von Todeswegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma
gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung
von Anträgen für die in 85 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen die daselbst
genannte Behörde oder die von derselben bezeichnete Person, bezüglich die ge—
mäß 85 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter.
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustim—
mung derselben mit Ausnahme des im § 14 gedachten Falles.
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfän—
dungen erlangen der Landeskreditkasse gegenüber nur durch die Eintragung Wirk—
samkeit.
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine
einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen
Gläubigers ist von Amtswegen auf dem Konto zu vermerken, bezüglich nach
erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete
Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist diese vorbehältlich der Bestim-
mung im § 16 Nr. 2 im Schuldbuche zu übertragen.
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechts-
geschäfte findet nicht statt.
89.
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf
dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Landeskreditkasse eingegangen sind.
8 10.
Ehefrauen und großjährige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns bezüglich Vaters zugelassen.