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8 11.
Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichzeitigen
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen
derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Vollmacht genügt schriftliche
Form.
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder
von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein.
Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch
der Aufnahme eines Protokolls.
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Glänbigers
(Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn-
ortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffent-
liche Urkunde dargethan werde.
8 12.
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern
dieselbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber
auszuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind.
Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht,
bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichts-
stand hatte, und sofern derselbe im Deutschen Reiche einen solchen nicht hatte,
derjenige Konsul des Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem
Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Be-
scheinigungen ertheilt ist und in Ermangelung eines hiernach zuständigen Kon-
suls das Amtsgericht in Weimar zuständig.
Unberührt bleiben die Vorschriften, nach welchen zur Ausstellung der Be-
scheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zuständig sind. Die
Zuständigkeit derselben ist von dem im Absatz 2 bezeichneten Gericht auf der
Bescheinigung zu bestätigen.
13.
Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme
von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu be-
stellen.