Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 11. 
Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichzeitigen 
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen 
derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Vollmacht genügt schriftliche 
Form. 
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder 
von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. 
Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch 
der Aufnahme eines Protokolls. 
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Glänbigers 
(Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn- 
ortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffent- 
liche Urkunde dargethan werde. 
8 12. 
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf 
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern 
dieselbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber 
auszuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind. 
Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, 
bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichts- 
stand hatte, und sofern derselbe im Deutschen Reiche einen solchen nicht hatte, 
derjenige Konsul des Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem 
Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Be- 
scheinigungen ertheilt ist und in Ermangelung eines hiernach zuständigen Kon- 
suls das Amtsgericht in Weimar zuständig. 
Unberührt bleiben die Vorschriften, nach welchen zur Ausstellung der Be- 
scheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zuständig sind. Die 
Zuständigkeit derselben ist von dem im Absatz 2 bezeichneten Gericht auf der 
Bescheinigung zu bestätigen. 
13. 
Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme 
von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu be- 
stellen.
	        
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