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wieder freizugeben, es sei denn, daß er durch eine Anordnung des
Gerichts oder durch eine Anweisung des Gläubigers dazu er—
mächtigt wird.
5. Führt die Pfändung nicht zur vollen Deckung des Gläubigers,
weil sonst nur Sachen vorgefunden werden, die nicht gepfändet
werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen (Abs. 1, 2), oder
unterbleibt die Pfändung gänzlich, weil überhaupt nur solche Sachen
vorgefunden werden, so muß das Protokoll des Näheren ersehen
lassen, aus welchem Grunde deren Pfändung unterblieben ist. Auch
muß das Protokoll, soweit nöthig, in Betreff der Beschaffenheit
und des Werthes dieser Sachen solche Angaben enthalten, daß sich
nachprüfen läßt, ob die Sachen mit Recht von der Pfändung aus-
geschlossen worden sind. Werthvollere Gegenstände, deren Pfändung
unterblieben ist, sind einzeln aufzuführen.
6. Bei Vorräthen, von denen das Gesetz eine bestimmte Menge
dem Schuldner freiläßt (CPO. § 811 Nr. 2, 3, 4), ist gegebenenfalls
im Protokolle festzustellen, daß ein größerer als der im Gesetze be-
zeichnete Vorrath nicht vorhanden war.
7. Niemals darf sich der Gerichtsvollzieher mit der allgemeinen
Bemerkung begnügen, daß der Schuldner keine Zahlungsmittel oder
nur solche Sachen besitze, die der Pfändung nicht unterworfen seien,
oder deren Werth die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht decke.
g 59.
(CPO. § 865).
Pfändung von Erzeugnissen, Bestandtheilen und Zu-
behörstücken eines Grundstücks oder eines anderen zum
unbeweglichen Vermögen gehörigen Gegenstandes.
1. Die Gerichtsvollzieher haben sich der Pfändung derjenigen
beweglichen Gegenstände zu enthalten, welche von der Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen (8 44 Abs. 2 d. Anw.) mit
usmfaßt werden. In dieser Hinsicht ist das Folgende zu beachten.
2. Das Bülugerliche Gesetzbuch bestimmt in den 88 1120 bis
1122, auf welche Gegenstände außer dem Grundstücke sich die Hypo-
thek erstreckt (ugl. auch AG. z. BGB. 8§ 156). Jusbesondere ge-
hören hierzu die von dem Boden getrennten Erzeugnisse, die sonstigen
Bestandtheile sowie die Zubehörstücke eines Grundstücks, sofern diese
Sachen in das Eigenthum des Eigenthümers des Grundstücks gelangt
und nicht wieder veräußert und von dem Grundstücke entfernt worden
sind. Bezüglich dieser Gegenstände ist zu unterscheiden:
a) Zubehörstücke eines Grundstücks können niemals gepfändet
werden. Was Zubehör ist, bestimmen die §88 97, 98 des