Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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wieder freizugeben, es sei denn, daß er durch eine Anordnung des 
Gerichts oder durch eine Anweisung des Gläubigers dazu er— 
mächtigt wird. 
5. Führt die Pfändung nicht zur vollen Deckung des Gläubigers, 
weil sonst nur Sachen vorgefunden werden, die nicht gepfändet 
werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen (Abs. 1, 2), oder 
unterbleibt die Pfändung gänzlich, weil überhaupt nur solche Sachen 
vorgefunden werden, so muß das Protokoll des Näheren ersehen 
lassen, aus welchem Grunde deren Pfändung unterblieben ist. Auch 
muß das Protokoll, soweit nöthig, in Betreff der Beschaffenheit 
und des Werthes dieser Sachen solche Angaben enthalten, daß sich 
nachprüfen läßt, ob die Sachen mit Recht von der Pfändung aus- 
geschlossen worden sind. Werthvollere Gegenstände, deren Pfändung 
unterblieben ist, sind einzeln aufzuführen. 
6. Bei Vorräthen, von denen das Gesetz eine bestimmte Menge 
dem Schuldner freiläßt (CPO. § 811 Nr. 2, 3, 4), ist gegebenenfalls 
im Protokolle festzustellen, daß ein größerer als der im Gesetze be- 
zeichnete Vorrath nicht vorhanden war. 
7. Niemals darf sich der Gerichtsvollzieher mit der allgemeinen 
Bemerkung begnügen, daß der Schuldner keine Zahlungsmittel oder 
nur solche Sachen besitze, die der Pfändung nicht unterworfen seien, 
oder deren Werth die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht decke. 
g 59. 
(CPO. § 865). 
Pfändung von Erzeugnissen, Bestandtheilen und Zu- 
behörstücken eines Grundstücks oder eines anderen zum 
unbeweglichen Vermögen gehörigen Gegenstandes. 
1. Die Gerichtsvollzieher haben sich der Pfändung derjenigen 
beweglichen Gegenstände zu enthalten, welche von der Zwangsvoll- 
streckung in das unbewegliche Vermögen (8 44 Abs. 2 d. Anw.) mit 
usmfaßt werden. In dieser Hinsicht ist das Folgende zu beachten. 
2. Das Bülugerliche Gesetzbuch bestimmt in den 88 1120 bis 
1122, auf welche Gegenstände außer dem Grundstücke sich die Hypo- 
thek erstreckt (ugl. auch AG. z. BGB. 8§ 156). Jusbesondere ge- 
hören hierzu die von dem Boden getrennten Erzeugnisse, die sonstigen 
Bestandtheile sowie die Zubehörstücke eines Grundstücks, sofern diese 
Sachen in das Eigenthum des Eigenthümers des Grundstücks gelangt 
und nicht wieder veräußert und von dem Grundstücke entfernt worden 
sind. Bezüglich dieser Gegenstände ist zu unterscheiden: 
a) Zubehörstücke eines Grundstücks können niemals gepfändet 
werden. Was Zubehör ist, bestimmen die §88 97, 98 des
	        
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