Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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b) die Angabe, welcher Erlös aus der Verwerthung der ge— 
pfändeten Früchte voraussichtlich zu erwarten ist; 
) die Angabe, in welcher Weise die Pfändung erkennbar gemacht, 
und wer als Hüter bestellt, oder aus welchen Gründen die 
Bestellung eines Hüters unterblieben ist; 
d) die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten ist; 
e) im Falle der Zuziehung eines landwirthschaftlichen Sach- 
verständigen die im § 60 Abs. 5 d. Anw. bezeichneten Angaben. 
7. Die Versteigerung ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann 
vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen. Für die Be- 
stimmung des Gerichtsvollziehers hierüber kommt in Betracht, ob auf 
die eine oder die andere Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu 
erzielen ist. Hiernach hat er auch zu entscheiden, ob die Versteigerung 
im Ganzen oder in einzelnen Theilen geschehen soll. 
8. Soll die Versteigerung nach der Treunung der Früchte er- 
folgen, so hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen. 
Hierfür ist eine zuverlässige Person zu bestellen, mit der die zu ge- 
währende Entschädigung thunlichst im Voraus zu vereinbaren ist. 
Der Gerichtsvollzieher hat die Aberntung soweit zu beaufsichtigen, 
als erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzu- 
stellen; er hat auch für die sichere Unterbringung und Verwahrung 
der Ernte bis zur Versteigerung Sorge zu tragen. 
§ 69. 
(CPO. §§ 826, 827). 
Pfändung bereits gepfändeter Sachen. 
1. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen kann gültig in 
den gleichen Formen wie eine Erstpfändung bewirkt werden. Es 
genügt aber auch die Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die 
schon gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber gleichfalls pfände; 
diese Erklärung ist unter genauer Bezeichnung der Zeit, zu der sie 
abgegeben wird, in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen (Auschluß- 
pfändung). Eine Abschrift des Protokolls ist dem Schuldner zu über- 
senden, wenn er es verlangt, oder wenn die Auschlußpfändung in 
seiner Abwesenheit stattgefunden hat. 
2. War die erste Pfändung von einem anderen Gerichtsvollzieher 
bewirkt, so ist diesem in jedem Falle eine Abschrift des Pfändungs- 
protokolls förmlich zuzustellen. Hat derselbe Gerichtsvollzieher die 
erste Pfändung und die Anschlußpfändung bewirkt, so ist das Protokoll 
über die Anschlußpfändung zu den Akten über die erste Pfändung zu 
nehmen. 
3. Der Gerichtsvollzieher soll die Pfändung schon gepfändeter 
Sachen regelmäßig durch die im Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Erklärung
	        
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