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b) die Angabe, welcher Erlös aus der Verwerthung der ge—
pfändeten Früchte voraussichtlich zu erwarten ist;
) die Angabe, in welcher Weise die Pfändung erkennbar gemacht,
und wer als Hüter bestellt, oder aus welchen Gründen die
Bestellung eines Hüters unterblieben ist;
d) die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten ist;
e) im Falle der Zuziehung eines landwirthschaftlichen Sach-
verständigen die im § 60 Abs. 5 d. Anw. bezeichneten Angaben.
7. Die Versteigerung ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann
vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen. Für die Be-
stimmung des Gerichtsvollziehers hierüber kommt in Betracht, ob auf
die eine oder die andere Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu
erzielen ist. Hiernach hat er auch zu entscheiden, ob die Versteigerung
im Ganzen oder in einzelnen Theilen geschehen soll.
8. Soll die Versteigerung nach der Treunung der Früchte er-
folgen, so hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
Hierfür ist eine zuverlässige Person zu bestellen, mit der die zu ge-
währende Entschädigung thunlichst im Voraus zu vereinbaren ist.
Der Gerichtsvollzieher hat die Aberntung soweit zu beaufsichtigen,
als erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzu-
stellen; er hat auch für die sichere Unterbringung und Verwahrung
der Ernte bis zur Versteigerung Sorge zu tragen.
§ 69.
(CPO. §§ 826, 827).
Pfändung bereits gepfändeter Sachen.
1. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen kann gültig in
den gleichen Formen wie eine Erstpfändung bewirkt werden. Es
genügt aber auch die Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die
schon gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber gleichfalls pfände;
diese Erklärung ist unter genauer Bezeichnung der Zeit, zu der sie
abgegeben wird, in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen (Auschluß-
pfändung). Eine Abschrift des Protokolls ist dem Schuldner zu über-
senden, wenn er es verlangt, oder wenn die Auschlußpfändung in
seiner Abwesenheit stattgefunden hat.
2. War die erste Pfändung von einem anderen Gerichtsvollzieher
bewirkt, so ist diesem in jedem Falle eine Abschrift des Pfändungs-
protokolls förmlich zuzustellen. Hat derselbe Gerichtsvollzieher die
erste Pfändung und die Anschlußpfändung bewirkt, so ist das Protokoll
über die Anschlußpfändung zu den Akten über die erste Pfändung zu
nehmen.
3. Der Gerichtsvollzieher soll die Pfändung schon gepfändeter
Sachen regelmäßig durch die im Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Erklärung