Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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es nicht an, sofern nicht auf Grund eines früheren Auftrags die 
Pfändung schon vollzogen ist, da der Eingang des Vollstreckungs— 
auftrags für sich allein ein Vorzugsrecht des Gläubigers vor anderen 
Gläubigern nicht begründet. 
2. Ueber die gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger ist 
nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen, dieses muß die betheiligten 
Gläubiger und ihre Schuldtitel bezeichnen und die Erklärung ent- 
halten, daß die Pfändung gleichzeitig für alle bewirkt ist. Alle zu 
pfändenden Sachen sind für alle betheiligten Gläubiger zu pfänden, 
sofern nicht ein Gläubiger bestimmte Sachen ausgeschlossen hat. 
3. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger. 
Der Erlös, ist, wenn er zur Deckung aller Forderungen nicht ausreicht, 
nach dem Verhältnisse der beizutreibenden Forderungen zu vertheilen. 
Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger 
eine andere Art der Vertheilung, so ist nach § 827 Abs. 2 der Civil- 
prozeßordnung zu verfahren. 
4. Liegt es dem Gerichtsvollzieher ob, eine Pfändung im Ver- 
waltungswege und eine solche im Wege der gerichtlichen Zwangs- 
vollstreckung vorzunehmen, so finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 
entsprechende Anwendung. 
871. 
(CpO. 8 790). 
Veräußerung von Pfandstücken, deren Pfändung 
durch die Militärbehörde erfolgt ist. 
1. Zur Vornahme einer Pfändung gegen eine dem aktiven Heere 
oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes ist 
der Gerichtsvollzieher dann nicht befugt, wenn die Pfändung in 
Kasernen oder in anderen militärischen Dienstgebäuden stattfinden 
soll (§ 47 Abs. 4 d. Anw.). In einem solchen Falle erfolgt die 
Pfändung auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts durch die Militär- 
behörde. Die Veräußerung geschieht hingegen auch in diesem Falle 
durch einen Gerichtsvollzieher, den der Gläubiger beauftragt. 
2. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldtitel und die von der 
Militärbehörde errichtete Urkunde bei dem Vollstreckungsgericht in 
Empfang zu nehmen und der Militärbehörde, wenn sie nicht bereits 
durch das Vollstreckungsgericht benachrichtigt ist, seinen Auftrag an- 
uzeigen. 
zuz G. Ueber die Uebernahme der von der Militärbehörde gepfändeten 
Sachen ist ein Protokoll aufzunehmen und mit der lrschrift oder 
einer Abschrift der von der Militärbehörde über die Pfändung er- 
richteten Urkunde zu verbinden. Ergiebt es sich, daß Pfandstücke 
sehlen oder beschädigt sind, so hat dies der Gerichtsvollzieher im
	        
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