Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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fälle nicht vorgekommen, so hat der Katasterführer dem Steuereinnehmer durch 
einen Vermerk auf dem nächstfolgenden Verzeichnisse desselben Jahres oder, 
wenn Veränderungen in dem betreffenden Jahre nicht weiter vorkommen, durch 
Zufertigung eines Ausfallscheines am Jahresschlusse hiervon Kenntniß 
zu geben. 
Ist der Steuereinnehmer zugleich Katasterführer, so hat er die vorschrifts— 
mäßige Steuer-Ab- und Zuschreibung in dem Heberegister und in den 
Quittungsbüchern auf Grund der Kataster-Unterlagen selbständig zu bewirken. 
Veränderungsverzeichnisse und Ausfallscheine werden diesfalls nicht ausgefertigt. 
8 23. 
Die nach § 22 Abs. 1. dem Stenereinnehmer zugehenden Veränderungs- 
verzeichnisse und Ausfallscheine sind in einem besonderen Aktenbande sorgfältig 
aufzubewahren. 
Sie bilden die Grundlage für die Fortführung der Heberegister und 
Quittungsbücher, dienen dem Katasterführer sowohl wie dem Stenereinnehmer 
als Ausweis und sind dem Gemeindevorstande auf Verlangen jederzeit unent- 
geltlich zur Einsichtnahme vorzulegen. (Vgl. Ministerial-Bekanntmachung vom 
2. Juli 1854, Reg.-Bl. S. 286). 
8 24. 
Der Stenereinnehmer hat mindestens ein Mal jährlich bis zum 
1. Mai das Heberegister mittelst Anfertigung eines Auszuges aus demselben, 
in welchem die sämmtlichen einzelnen Kontobeträge aufgestellt und zusammen- 
gerechnet werden müssen, genau zu prüfen und die Aufstellung unter Angabe 
des Tages, an welchem sie gefertigt worden, zu den oben (§ 23 Abs. 1) ge- 
dachten Akten zu nehmen. 
Wenn hierbei oder bei sonstiger Gelegenheit eine Verschiedenheit zwischen 
der aus dem Abschlusse des Heberegisters sich ergebenden Summe und 
dem katastermäßigen Steuerstocksbetrage zu Tage tritt, so ist solche von 
dem Steuereinnehmer in Gemeinschaft mit dem Katasterführer mittelst einer ge- 
nauen Vergleichung des Katasters unter Durchgehung und Nachrechnung aller 
Ab= und Zuschreibefälle bis spätestens zum 1. August zu erledigen. Gelingt 
dies nicht, so ist unverzüglich bei der Stenerrevision Anzeige zu erstatten, 
worauf diese die nöthige Untersuchung und Berichtigung vornehmen wird.
	        
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