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§ 25.
Bei Prüfungen, welche von der Steuerrevision von Zeit zu Zeit hin-
sichtlich der Kataster und Heberegister anzustellen sind, hat der Steuereinnehmer
auf Verlangen Auskunft zu ertheilen und zu jeder sonst gewünschten Unter-
stützung willfährig zu sein.
Wenn der Steuereinnehmer von Grundstücksveränderungen, welche auf die
Besteuerung von Einfluß sein können, wie z. B. von Urbarmachungen, Garten-
anlagen, Anschwemmungen u. dergl. m. oder von dem Uebergang steuerfreier
Grundstücke an steuerpflichtige Eigenthümer Kenntniß erhält, so hat er der
Steuerrevision unverzüglich Anzeige zu erstatten, widrigenfalls er etwaige in
Folge seiner Säumniß eintretende Steuerverluste selbst zu vertreten hat. Vgl.
Ministerial-Bekanntmachung vom 16. August 1850 (Reg.-Bl. S. 600).
Eine Erneuerung der Heberegister findet nur nach Anordnung oder
Genehmigung der Steuerrevision statt, bei welcher daher diesbezügliche Anträge
zu stellen und durch deren Vermittelung auch die zur Erneuerung erforderlichen
Drucknetze zu beziehen sind.
Die Kosten der Erneuerung einschließlich der Druckuetze und der etwa
erforderlichen Einbände werden von der Staatskasse getragen.
8 26.
Der Steuereinnehmer hat auf Verlangen Jedem, der ein rechtliches Interesse
daran nachzuweisen vermag, ein Zeugniß über die Beträge gezahlter Grund—
steuern gegen die gesetzlich bestimmte Gebühr — vgl. § 121 unter B 1 nebst An-
merkung zu B und C des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwal-
tungssachen nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Februar 1900 (Reg.-Bl.
S. 191) — auszustellen.
Vierter Abschnitt.
Steuererhebung.
§ 27.
Der Steuereinnehmer ist verpflichtet, jedem Zahlungspflichtigen über die
geleisteten Zahlungen zu quittiren und zwar auf Verlangen in ein auf eigene
Kosten von ihm zu haltendes Quittungsbuch.
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