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Gtaatsvertrag
zwischen
Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-
Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie
wegen des Eintritts der Schwarzburgischen Unterherrschaften
in den Thüringischen Zoll= und Steuer Verein.
Vom 20. November 1900.
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Stener-Verein betheiligten Souveräne
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über den Eintritt der Schwarzburgischen
Unterherrschaften in den Thüringischen Zoll= und Steuer-Verein zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-
Direktor der indirekten Steuern Dr. Gottlieb Fehre und
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath lDr. Hermann Johannes;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach:
Höchstihren Geheimen Finanzrath Ottomar Slevogt;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath und Kassenrath Wilhelm
Bießmann;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Arthur von Borries;
Seine Durchlaucht der Regierungsverweser in den Herzogthümern Sachsen-
Coburg und Gotha im Namen Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs
von Sachsen-Coburg und Gotha:
Höchstihren Staatsrath Ernst Schmidt;