Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 34. Weimar. 15. Oktober 1901. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Bezeichnung des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts in Weimar als 
zuständiges Gericht für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung eines verschollenen An- 
gehörigen des Großherzogthums in Ermangelung eines letzten inländischen Wohnsitzes, Seite 223. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ernennung eines Mitgliedes der Landessynode, Seite 224. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Ertheilung des Exequatur Namens des Reichs an den Vice= und Deputy-Generalkonsul 
bei dem Konsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Coburg, Herrn Ernst Gumpert, Seite 224. — 
Ministerial- Bekanntmachung, betr. Ersatzwahl eines Landtags-Abgeordneten, Seite 224. — Ministerial= 
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der „New--Vork."“ Lebens--Versicherungs--Gesellschaft in 
New-Vork, Seite 225. — Inhalts--Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 225. 
  
Ministerial--Bekanntmachungen. 
(112) I. Auf Grund des § 961 der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 
20. Mai 1898 wird Folgendes bestimmt: 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung eines 
verschollenen Angehörigen des Großherzogthums Sachsen wird in Er- 
mangelung eines letzten inländischen Wohnsitzes als zuständiges Ge- 
richt das Großherzoglich Sächsische Amtsgericht in Weimar bestimmt. 
Weimar, am 28. September 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe. 
1901 47
	        
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