Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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beziehen die Superintendenten, auch wenn sie noch nicht 15 Dienstjahre zurück— 
gelegt haben, eine Aufangsbesoldung von 3200 MA, zu welcher die Dienstzulage 
und vom vollendeten 20. Dienstjahre ab die weiteren Alterszulagen (8 2) 
hinzutreten. 
Die Dienstzulagen, deren Höhe im einzelnen Falle Unser Staatsministerium 
nach Gehör des durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths 
festsetzt, haben die rechtliche Natur der Besoldung, werden jedoch nur so lange 
gewährt, als der Geistliche die betreffende Superintendentur verwaltet. 
85. 
Die gesetzliche Besoldung ist, insoweit das Stelleinkommen nicht ausreicht, 
aus der Kirchkasse zu bestreiten, insoweit dies nach dem Ermessen des durch 
den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths aus den Ueberschüssen 
der Kirchkasse — siehe jedoch 88 13 und 14 — nach Erfüllung der ihr sonst 
obliegenden Leistungen geschehen kann. 
Insbesondere ist unter dieser Voraussetzung die Kirchkasse verpflichtet, 
den zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Anfangsbesoldung etwa erforderlichen 
Zuschuß zu leisten. 
Sind in der Parochie mehrere beitragspflichtige Kirchkassen vorhanden, so 
erfolgt die Einweisung der Bedarfssumme thunlichst unter Berücksichtigung 
desjenigen Maßstabes, welcher in der Parochie für Aufbringung der gemeinschaft- 
lichen Parochiallasten gilt. 
§ 6. 
Derjenige Theil des Stelleinkommens, der die gesetzliche Besoldung und 
die etwa nach § 4 verwilligte Dienstzulage des Stellinhabers übersteigt, ist von 
diesem an den am 1. Januar 1876 errichteten, bei Unserem Staatsministerium 
verwalteten und auch künftig fortbestehenden Centralfonds für die evan- 
gelischen Geistlichen abzugewähren. 
Vom vollendeten 25. Dienstjahre an ist ein Abzug nicht mehr zu machen. 
Außerdem bleibt Uns vorbehalten, nach Anhörung des durch den ständigen 
Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths diejenigen geistlichen Stellen, welche 
wegen der persönlichen oder amtlichen Stellung ihrer Inhaber oder wegen 
örtlicher Verhältnisse keinen Abzug vertragen, von einem solchen ganz oder 
zum Theil zu befreien. 
55“
	        
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