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ordnung vom 20. März 1900 — Regierungs-Blatt S. 331 — hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 19. Dezember 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Aenderungen
der
Postordnung vom 20. März 1900.
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Auf Grund des 8§ 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1. Im § 10 „Waarenproben" ist im Abs. vu unter 2. nach Ersetzung des Semikolons
am Schlusse durch einen Punkt Folgendes hinzuzufügen:
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus starker
Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsangenden Stoffen angefüllt und die
Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu
einer Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen Umhüllung von Wellpappe versehen ist;
2. Im §22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die ersten beiden
Sätze des Abs. vu nachstehende Fassung:
vsBei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn
bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen Betrag und für die anderen mit je 10 Pf.,
bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eil-
briefsendungen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete und außer-
dem für jede Briefsendung der Satz von 10 Pf. in Anwendung.
3. Im §25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten
a) der erste Satz des Abs. m nachstehende Fassung:
1 Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Aufschriftseite mit der
Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder durch Stempelabdruck 2c. ver-
sehen sein.