Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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b) der Abs. vm nachstehende Fassung: 
un Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto; 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der Ausnahme 
im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 u). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich bei der Ein- 
lieserung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im Uebrigen haftet der 
Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung 
nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten Briefen nur das Porto zu 1. zu entrichten, während 
bei frankirten Briefen der zu 2. und 3. vorausbezahlte Betrag erstattet wird. 
4. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“", unter#letzter Abs., erhält der erste 
Satz folgende Fassung: 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen 
und Packete können der Posthülfstelle zugeführt und entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle 
abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten werden (8 42). 
5. In demselben 8 (36) ist unter vin als dritter Satz nachzutragen: 
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die Aushändigung der Sendung am 
Bestimmungsort im Wege der Abholung (5 42) erfolgt ist. 
6. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Abs. am Schlusse folgen- 
den Zusatz: 
Orucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt sind, werden in 
den Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers nachgesendet. 
Als Abs. mist solgende Bestimmung einzuschieben: 
Il Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten auch auf der 
Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf eine solche auch auf 
Antrag des Empfängers (1 und 1) nicht eintreten. 
Sodann sind die bisherigen Abs. ui und ½ mit !v und v anderweit zu bezeichnen. 
7. Im §9 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält der erste 
Satz des Abs. Wfolgende anderweitige Fassung: 
1 Die nach § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurückgelangten sowie 
die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender 
zurückgegeben. 
8. In demselben § (46) erhält der erste Satz des Abs. um nachstehenden ander- 
weitigen Wortlaut:
	        
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