Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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3. Zu den Postsendungen, welche in Erledigung amtlicher Auf- 
träge frankirt abzulassen sind, haben die Gerichtsvollzieher Postwerth- 
zeichen zu verwenden und, sofern die Staatskasse zur Tragung des 
Portos verpflichtet ist, deren Geldbetrag in Spalte 9 des allgemeinen 
Dienstregisters unter „Sonstige baare Auslagen“ einzustellen. 
815. 
Dienstkleidung. 
Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme von Dienstverrich- 
tungen außerhalb seiner Wohnung oder seiner Geschäftsräume die 
vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen (ugl. GVO. § 30 Abs. 2 in 
der Fassung der Min.-Bek. vom 31. März 1886 — Reg.-Bl. S. 147). 
§ 1. 
Amtsverschwiegenheit. 
Der Gerichtsvollzieher ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
Zweiter Abschnitt. 
Einzelne Geschäftszweige. 
I. Zustellungen. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
817. 
1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, Zustellungen auf Be- 
treiben der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§8 19 ff. 
d. Anw.) und in Strafsachen (§ 39 d. Anw.) sowie Zustellungen in 
nicht gerichtlichen Angelegenheiten (§ 10 d. Anw.) im Auftrag eines 
Betheiligten auszuführen. 
2. Die Zustellung besteht in der Uebergabe einer Ausfertigung 
oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 
3. Auf den Inhalt des Schriftstücks kommt es für das bei 
dessen Zustellung zu beobachtende Verfahren nicht an. Auch ein 
Schriftstück, welches nur die Ladung einer Person vor das Gericht 
enthält, ist in derselben Weise wie andere Schriftstücke zuzustellen. 
4. Eine Zustellung an mehrere Empfänger ist durch die Ueber- 
gabe je einer besonderen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift an 
jeden Einzelnen zu bewirken. Dies gilt auch dann, wenn die mehreren 
Zustellungsempfänger, z. B. als Ehegatten oder als Eltern und 
Kinder, in häuslicher Gemeinschaft mit einander leben. 
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