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5. Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Betheiligter
oder an einen von mehreren Vertretern genügt die Uebergabe nur
einer Ausfertigung oder Abschrift. Ist der Empfänger der Zustellung
für seine eigene Person und zugleich als Vertreter betheiligt, so muß
die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders
erfolgen. Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter
sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Be-
theiligte vorhanden sind.
8 18.
Arten der Zustellung.
1. Für die Thätigkeit des Gerichtsvollziehers kommen drei Arten
von Zustellungen in Betracht:
a) Zustellungen, welche von den Gerichtsvollziehern selbst ohne
Mitwirkung der Post ausgeführt werden (gewöhnliche Zu—
stellung, 88 24 bis 34 d. Anw.),
b) Zustellungen durch die Post (8 35 d. Anw.),
c) Zustellungen durch Aufgabe zur Post (8 36 d. Anw.).
2. Bei gewöhnlichen Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher auf
den ihm durch die Gerichtsvollzieherordnung zugewiesenen Amtsbezirk
beschränkt. Zustellungen durch die Post kann er dagegen nach jedem
Orte des Deutschen Reichs, Zustellungen durch Aufgabe zur Post
auch nach Orten außerhalb des Deutschen Reichs bewirken.
3. Ob der Gerichtsvollzieher einen Zustellungsauftrag im Wege
der gewöhnlichen Zustellung oder im Wege der Zustellung durch die
Post auszuführen hat, richtet sich nach der Anweisung des Auftrag-
gebers. In Ermangelung einer Anweisung hat der Gerichtsvollzieher
nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Zustellung in der einen oder
in der anderen Weise (Abs. 1 àa, b) zu besorgen. Wählt er in einem
solchen Falle die gewöhnliche Zustellung, obgleich die Zustellung mit
geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so dürfen nur
die für den Fall der Zustellung durch die Post zulässigen Gebühren
und Auslagen erhoben werden.
4. Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:
a) Einschreib-, Werth= und Nachnahmesendungen,
b) durch Eilboten zu bestellende Sendungen,
c) Sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“,
d) Sendungen an Gefangene,
e) gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Falle des § 75 Abs. 2
d. Anw.
Ferner sollen Sendungen an einen Gemeinschuldner nicht durch die
Post zugestellt werden, wenn vom Konkursgerichte die Aushändigung