Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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5. Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Betheiligter 
oder an einen von mehreren Vertretern genügt die Uebergabe nur 
einer Ausfertigung oder Abschrift. Ist der Empfänger der Zustellung 
für seine eigene Person und zugleich als Vertreter betheiligt, so muß 
die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders 
erfolgen. Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter 
sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Be- 
theiligte vorhanden sind. 
8 18. 
Arten der Zustellung. 
1. Für die Thätigkeit des Gerichtsvollziehers kommen drei Arten 
von Zustellungen in Betracht: 
a) Zustellungen, welche von den Gerichtsvollziehern selbst ohne 
Mitwirkung der Post ausgeführt werden (gewöhnliche Zu— 
stellung, 88 24 bis 34 d. Anw.), 
b) Zustellungen durch die Post (8 35 d. Anw.), 
c) Zustellungen durch Aufgabe zur Post (8 36 d. Anw.). 
2. Bei gewöhnlichen Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher auf 
den ihm durch die Gerichtsvollzieherordnung zugewiesenen Amtsbezirk 
beschränkt. Zustellungen durch die Post kann er dagegen nach jedem 
Orte des Deutschen Reichs, Zustellungen durch Aufgabe zur Post 
auch nach Orten außerhalb des Deutschen Reichs bewirken. 
3. Ob der Gerichtsvollzieher einen Zustellungsauftrag im Wege 
der gewöhnlichen Zustellung oder im Wege der Zustellung durch die 
Post auszuführen hat, richtet sich nach der Anweisung des Auftrag- 
gebers. In Ermangelung einer Anweisung hat der Gerichtsvollzieher 
nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Zustellung in der einen oder 
in der anderen Weise (Abs. 1 àa, b) zu besorgen. Wählt er in einem 
solchen Falle die gewöhnliche Zustellung, obgleich die Zustellung mit 
geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so dürfen nur 
die für den Fall der Zustellung durch die Post zulässigen Gebühren 
und Auslagen erhoben werden. 
4. Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen: 
a) Einschreib-, Werth= und Nachnahmesendungen, 
b) durch Eilboten zu bestellende Sendungen, 
c) Sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“, 
d) Sendungen an Gefangene, 
e) gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Falle des § 75 Abs. 2 
d. Anw. 
Ferner sollen Sendungen an einen Gemeinschuldner nicht durch die 
Post zugestellt werden, wenn vom Konkursgerichte die Aushändigung
	        
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