Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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einer passenden Gelegenheit, bei der die Uebergabe und die Annahme 
der Schriftstücke gesichert erscheint, Bedacht zu nehmen. 
2. Hat die Person, welcher zugestellt werden soll, an demselben 
Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist eine außerhalb 
der Wohnung oder des Geschäftslokals bewirkte Zustellung nur gültig, 
wenn die Annahme nicht verweigert wird. Der Gerichtsvollzieher 
wird daher regelmäßig zur Vornahme der Zustellung die Wohnung 
oder das Geschäftslokal des bezeichneten Empfängers aufzusuchen 
haben, weil nur unter dieser Voraussetzung die Zustellung auch bei 
Abwesenheit des Empfängers oder bei Verweigerung der Annahme 
wirksam durchgeführt werden kann. 
3. Wird aus Anlaß von Zustellungen ein Verkehr mit Ge- 
fangenen nothwendig, so hat der Gerichtsvollzieher sich nach den Vor- 
schriften der Dienst= und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse 
gieg-Ba v. 1899 S. 2) zu richten; vgl. insbesondere § 75 der- 
elben. 
§25. 
(CPO. §§ 171, 172). 
Personen, an welche die Zustellung zuerfolgen hat. 
(Formular Nr. I, 6, 11). 
1. Die Zustellung erfolgt an den bezeichneten Empfänger in 
Person. 
2. Handelt es sich um eine Zustellung an einen Unteroffizier 
oder Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, so muß 
die Zustellung an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando- 
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.) erfolgen 
(CPO. 8172). Zu den Unteroffizieren gehören auch die Feldwebel, 
Wachtmeister und die ihnen gleich= oder nachstehenden Avancirten. 
3. Die Zustellung an Behörden, Gemeinden, Körperschaften und 
Stiftungen sowie an eingetragene Genossenschaften, Gesellschaften und 
Vereine erfolgt an ihre Vorsteher oder Vertreter. Sind mehrere 
Vorsteher oder Vertreter vorhanden, so genügt die Zustellung an 
einen von ihnen (CPO. 8 171). 
8 26. 
Ersatzzustellung. 
Kann eine Zustellung an den bezeichneten Empfänger in Person 
nicht erfolgen, so ist sie unter Beachtung der 88 181 bis 185 der 
Civilprozeßordnung an eine andere Person oder durch Niederlegung 
bei einer Behörde zu bewirken. Dabei sind die folgenden Fälle zu 
unterscheiden.
	        
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