Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

8 29. 
(CPO. § 184). 
Zustellungen an Behörden, Gemeinden, Körperschaften, 
Stiftungen oder Vereine. 
(Formulare Nr. 7 bis 10). 
1. Soll die Zustellung an den Vorsteher oder Vertreter einer 
Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins (ins- 
besondere einer offenen Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaft u. dergl.) 
erfolgen, so hat sich der Gerichtsvollzieher der Regel nach zunächst 
während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der Behörde u. s. w. in 
ihr Geschäftslokal zu begeben. Wird in diesen Stunden die Person, 
an welche die Zustellung erfolgen soll, dort nicht angetroffen, oder ist 
sie an der Annahme verhindert, so darf die Zustellung in dem Ge- 
schäftslokal an einen andern dort anwesenden Beamten 3 oder Be- 
diensteten der Behörde u. s. w. erfolgen. 
2. Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat 
sich der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des Empfängers zu be- 
geben, wenn er aber diesen dort nicht antrifft, nach den §§ 30 bis 32 
d. Anw. zu verfahren. Hat jedoch die Behörde u. s. w. ein be- 
sonderes Geschäftslokal, so kann die Zustellung außerhalb dieses 
Lokals in der Wohnung des Vorstehers oder Vertreters nur an 
diesen in Person unter Ausschluß der Ersatzzustellung erfolgen. 
3. Wird das Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäfts- 
stunden verschlossen gefunden oder Niemand darin angetroffen, so ist 
diese Thatsache zu beurkunden und die Zustellung in der Wohnung 
des Vorstehers oder Vertreters so zu bewirken, als wenn ein be- 
sonderes Geschäftslokal nicht vorhanden wäre. 
4. Die Zustellung an einen Einzelkaufmann, der eine Ge- 
sellschaftsfirma führt, erfolgt nach den Vorschriften über die Zustellung 
an Gewerbetreibende (§ 27 d. Anw.). 
8 30. 
(CPO. 8 181). 
Zustellungen an andere Personen. 
(Formular Nr. 2, 3). 
1. Soll die Zustellung an eine andere als eine der in den 
§§ 27 bis 29 d. Anw. bezeichneten Personen erfolgen, so hat sich 
der Gerichtsvollzieher der Regel nach in die Wohnungddes bezeichneten 
Empfängers zu begeben. Wird dieser dort nicht angetroffen, so kann 
die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden 
erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende 
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