Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Weiteres in den Nachlaß fortgesetzt werden (CPO. 8 779 Abs. 1). Ist 
die Zuziehung des Schuldners nothwendig, aber die Person des Erben 
oder die Annahme der Erbschaft nicht gewiß, so kann die Zwangsvoll- 
streckung erst fortgesetzt werden, nachdem das Gericht einen Vertreter 
für den Erben bestellt hat. 
847. 
(CPO. §8 751, 752, 756). 
Besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit 
der Zwangsvollstreckung. 
1. Während in der Regel die Voraussetzungen der Zwangsvoll- 
streckung von denjenigen Amtsstellen zu prüfen sind, welchen die Er- 
theilung der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Anordnung ihrer 
Ertheilung obliegt, und somit durch die Ertheilung der Vollstreckungs- 
klansel das Vorhandensein jener Voraussetzungen dargethan wird, hat 
das Gesetz ausnahmsweise in einer Reihe von Fällen dem Gerichtsvoll- 
zieher die Verpflichtung auferlegt, solche Voraussetzungen der Zwangs- 
vollstreckung selbständig festzustellen, vor deren Eintritt zwar die voll- 
streckkare Ausfertigung ertheilt, die Zwangsvollstreckung aber nicht 
begonnen werden darf. In diesen Fällen hat der Gerichtsvollzieher 
über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach Feststellung des 
Sachverhalts selbständig zu entscheiden. 
2. In dem Schuldtitel kann die dem Schuldner obliegende 
Leistung von dem Eintritt eines Kalendertags abhängig gemacht sein; 
z. B. der Schuldner ist verurtheilt, am 15. Mai 300 Mark zu zahlen. 
Hier darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung erst be- 
ginnen, wenn der für die Leistung bestimmte Kalendertag abgelaufen 
ist; in dem vorerwähnten Beispiele würde mithin eine Vollstreckungs- 
handlung frühestens am 16. Mai zulässig sein (CPO. 8§ 751 Abs. 1). 
Ebenso muß, wenn dem Schuldner eine Frist zur Leistung im Ur- 
theile bestimmt ist, der Ablauf der Frist abgewartet werden (z. B. 
CPO. 8.721). 
3. Die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels kann von einer durch 
den Gläubiger zu leistenden Sicherheit abhängig gemacht sein. Hier 
darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Sicherheits- 
leistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nach- 
gewiesen wird. Aus der Urkunde muß sich ergeben, daß die in dem 
Schuldtitel bezeichnete Sicherheit bei der zuständigen Hinterlegungs- 
stelle hinterlegt worden ist (CPO. 8§ 751 Abs. 2). 
4. Der Gerichtsvollzieher hat zu prüfen, ob die Person, gegen 
welche er vollstrecken soll, etwa eine dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes ist. Müßte 
die Vollstreckung gegen eine solche Person in einer Kaserne oder in 
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