Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 34 — 
b) in welchen Fällen zur Vollstreckung in gewisse Vermögens— 
stücke des zu der Leistung verurtheilten Schuldners außerdem 
noch ein vollstreckbarer Titel gegen eine andere Person er— 
forderlich ist, in welchem die Verpflichtung dieser anderen 
Person zur Duldung der Zwangsvollstreckung in jene Ver— 
mögensstücke des eigentlichen Schuldners ausgesprochen wird, 
z. B. zur Vollstreckung in das eingebrachte Gut einer Ehe— 
frau, wenn der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung, 
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft 
unter den Eheleuten besteht und der Ausnahmefall des 
8 741 der Civilprozeßordnung nicht vorliegt (CPO. 8 739, 
§ 742 Abs. 1), zur Vollstreckung in ein Vermögen, das dem 
Nießbrauch eines anderen unterliegt (CPO. 8§ 737, 738), 
sowie im Falle des § 748 Abs. 2 der Civilprozeßordnung 
zur Vollstreckung in einzelne Nachlaßgegenstände, welche der 
Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen; 
c) in welchen Fällen die Vollstreckung in eine gewisse Ver- 
mögensmasse auch bei einer Person zulässig ist, welche weder 
in dem Schuldtitel noch in der Vollstreckungsklausel genannt 
ist, z. B. die Vollstreckung in das Vermögen eines nicht 
rechtsfähigen Vereins bei den Mitgliedern des Vereins 
(CPO. 8 735), die Vollstreckung in das eheliche Gesammt- 
gut, wenn unter den Eheleuten der Güterstand der allge- 
meinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft 
oder der Fahrnißgemeinschaft besteht, bei der Ehefrau (CPO. 
§ 740) oder im Falle des § 741 der Civilprozeßordnung 
bei dem Ehemanne, die Vollstreckung in das Gesammtgut 
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft bei den antheilsberechtigten 
Abkömmlingen (CPO. 8§ 745 Abs. 1), die Vollstreckung in 
das der elterlichen Nutzuießung unterliegende Kindesvermögen 
bei dem nutzungsberechtigten Elterntheile (CPO. § 746) 
sowie die Vollstreckung in einen Nachlaß, der im Ganzen 
der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt, bei 
dem Erben (CPO. § 748 Abs. 1). 
3. In den Fällen des Abs. 2b ist die Vollstreckung in solche 
Sachen, welche zu dem Vermögen des zur Leistung verurtheilten 
Schuldners gehören, auch dann zulässig, wenn sich diese Sachen 
in dem Gewahrsame des Anderen, z. B. des Ehemanns oder des 
Nießbrauchers, befinden, welcher zur Duldung der Zwangsvollstreckung 
verurtheilt ist. In den Fällen des Abs. 2b, 0) findet § 63 d. Anw. 
keine Anwendung. 
4. Die erforderliche Verurtheilung eines Mitbetheiligten zur 
Duldung der Zwangsvollstreckung kann dadurch ersetzt werden, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.