120
§ 27.
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des
Buch-Inhabers bedarf, ebenso wenig wird ohne Vorzeigung oder Auslieferung des Schuldbuches
auf eine besondere Quittung des Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet.
8 28.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich
nach den einschlagenden Bestimmungen des für das Großherzogthum erlassenen Ausführungsgesetzes
vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 und zu dem Einführungs-
gesetz dazu vom 18. August 1896.
8 29.
Dem Sparkasse-Vorstande steht die Kündigung der Einlagen zu jeder Zeit frei. Sie
wird bewirkt, entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten Einlagebuch-Inhabers
und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in
der zu Anfange eines Monats zuerst erscheinenden Nummer der „Weimarischen Zeitung“, oder des
etwa an deren Stelle tretenden amtlichen Nachrichtsblattes, und zwar in der Weise, daß jede
Kündigung erfolgt mit Angabe ·
a) des Namens, auf welchem das Konto steht;
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuches, welche dem Band und dem Blatt des
Hauptbuches, wo die Einlage sich eingetragen findet, entsprechen;
Zc) des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und Zinsen.
Diese Bekanntmachung wird zu Anfang der beiden folgenden Monate wiederholt.
Mit dem Ablaufe der Zmonatlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten
Einlage und deren Zinsen jedenfalls auf.
Un sich ganz vom Schuldverhältniß zu befreien, bleibt aber auch der Sparkasse unbenommen,
Kapital und Zinsen bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Vieselbach nach Ablauf der Kündigungs=
frist zu hinterlegen.
8 30.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten
Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang weder eine neue
Einlage auf dasselbe Einlagekapital hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein
Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlage auch nur
einmal erhoben, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum
folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu
nehmenden Guthabens auf;
b) werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a)
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hindurch
weder eine neue Einlage an die Sparkasse gemacht, noch Zinsen davon erhoben, so hat
der Sparkasse-Vorstand eine öffentliche Aufforderung in der „Weimarischen Zeitung“ an
den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage nebst Zinsen