Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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VI. Von der Ausleihung. 
832. 
Die Ausleihung eingehender Gelder soll, sobald sich ein Ueberschuß gegen den zurück— 
zuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den reichs- und landesgesetzlichen Vor— 
schriften über die Anlegung von Mündelgeld entspricht, erfolgen (8§ 1807 und 1808 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches, Art. 212 und 218 des Einführungsgesetzes dazu und §§ 211—215 des Aus- 
führungsgesetzes vom 5. April 1899). E 
Die Rückzahlung der verliehenen Kapitale ist in dem Geschäfts-Lokale der Sparkasse 
jedesmal Sonntags und Mittwochs Nachmittags von 3 bis 5 Uhr zu bewirken, und wird darüber 
in der im § 7 bestimmten Weise gquittirt. 
Desgleichen sind die Zinsen von den Kapitalien, welche die Sparkasse ausgeliehen hat, ledig- 
lich in dem Geschäftslokale der Sparkasse jedesmal Mittwochs und Sonntags Nachmittags von 
3 bis 5 Uhr zu entrichten, und wird über dieselben von dem Kassirer und von zwei Vorstands- 
mitgliedern gquittirt. 
— — —— — — 
Sparkassen-Ordnung der städtischen Sparkasse zu Stadtsulza 
vom 13. November 1899. 
  
§ 2. 
Bürgschaft der Gemeinde. 
Die Stadtgemeinde Stadtsulza leistet für die Gelder, welche in Gemäßheit dieser Sparkassen- 
ordnung in die Sparkasse eingelegt werden, und für deren Verzinsung Bürgschaft. 
§ 3. 
Anssicht. Wahl des Vorstandes. 
Die Sparkasse steht vorbehältlich der Oberaufsicht des Großherzoglichen Bezirksdirectors und 
weiterhin des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums unter Aussicht und Leitung der 
Gemeindebehörden. 
Unter ihrer Leitung wird die Verwaltung der Sparkassengeschäfte durch einen ständigen Vor- 
stand besorgt, welcher aus fünf Mitgliedern besteht: 
1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden; 
2. vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung zu Ge- 
meindeämtern wählbar sind. 
Die unter 2. genannten Vorstands-Mitglieder werden durch den Gemeinderath in beschluß- 
fähiger Sitzung mit Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt und zwar so, daß jedes 2. Jahr zwei 
ausscheiden. 
Ueber das erstmalige Ausscheiden bestimmt das Loos.
	        
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