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VI. Von der Ausleihung.
832.
Die Ausleihung eingehender Gelder soll, sobald sich ein Ueberschuß gegen den zurück—
zuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den reichs- und landesgesetzlichen Vor—
schriften über die Anlegung von Mündelgeld entspricht, erfolgen (8§ 1807 und 1808 des Bürger-
lichen Gesetzbuches, Art. 212 und 218 des Einführungsgesetzes dazu und §§ 211—215 des Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1899). E
Die Rückzahlung der verliehenen Kapitale ist in dem Geschäfts-Lokale der Sparkasse
jedesmal Sonntags und Mittwochs Nachmittags von 3 bis 5 Uhr zu bewirken, und wird darüber
in der im § 7 bestimmten Weise gquittirt.
Desgleichen sind die Zinsen von den Kapitalien, welche die Sparkasse ausgeliehen hat, ledig-
lich in dem Geschäftslokale der Sparkasse jedesmal Mittwochs und Sonntags Nachmittags von
3 bis 5 Uhr zu entrichten, und wird über dieselben von dem Kassirer und von zwei Vorstands-
mitgliedern gquittirt.
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Sparkassen-Ordnung der städtischen Sparkasse zu Stadtsulza
vom 13. November 1899.
§ 2.
Bürgschaft der Gemeinde.
Die Stadtgemeinde Stadtsulza leistet für die Gelder, welche in Gemäßheit dieser Sparkassen-
ordnung in die Sparkasse eingelegt werden, und für deren Verzinsung Bürgschaft.
§ 3.
Anssicht. Wahl des Vorstandes.
Die Sparkasse steht vorbehältlich der Oberaufsicht des Großherzoglichen Bezirksdirectors und
weiterhin des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums unter Aussicht und Leitung der
Gemeindebehörden.
Unter ihrer Leitung wird die Verwaltung der Sparkassengeschäfte durch einen ständigen Vor-
stand besorgt, welcher aus fünf Mitgliedern besteht:
1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden;
2. vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung zu Ge-
meindeämtern wählbar sind.
Die unter 2. genannten Vorstands-Mitglieder werden durch den Gemeinderath in beschluß-
fähiger Sitzung mit Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt und zwar so, daß jedes 2. Jahr zwei
ausscheiden.
Ueber das erstmalige Ausscheiden bestimmt das Loos.